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VIL AbfOnttt: Einzelne SohHuldverhältniffe.
Hinfichtlih eines Arrefjtes vol. NOS. Bd. 62 S. 62, Recht 1908
Nr. 2466, ROES. in Warneyer Erg.-Bd. 1908 Nr. 509.
Wegen der Einfidhtnahme des Grundbuchs durch den Unter“
nehmer f, 511 GO.
Ueber Definitiveintragung der Sypothel nad erfolgter Bormerfung
gegenüber dem dritten Erwerber des Orund ftück8 (insbel.
bei Beräußerungen des VBaugrundftüicks) f. S 888 mit Bem., insbel.
Sad k } und 3 (vgl. aber au Gopmann, Arch. f. bürgerl. MM. Bd. 30
S. 2 ).
Bu beachten bleibt, daß nicht der AnfpruchH auf eine 400. Berkehrshubothel,
jondern nur auf eine SiherungShypothet im Sinne der 88 1184 ff.
3OB, eingeräumt wird, deren Umfang fih alfo nach dem Maße der
A befitebenden Forderung bemißt. Val. insbel. S 1185
mit Bem. .
Die Frage, vb der Örundftücseigentümer berechtigt ijt, eine im Wege
einftiweiliger Verfügung vorgemerkte Sybothek aus 8 648 durch
Sidherheitsleiftung zu befeitigen, hat das Rammerger. nit Urt.
vom 10. Dezember 1902 (|. Ripr, d, VLG. Bd. 6 S. 85 und Seuff. Urch.
85. 59 Nr. 78) verneint, das HeichSsger, aber zutreffend bejaht unter
der Begründung, daß eine auf einftweiliger VBerfügung beruhende
Bormerkung an ich nicht einen Vollzug des in 8 648 eingeräumten Anipruchs
barftelle, fondern den Bollzug einer zum Schuße diejes Anfpruchs vom Richter
nach freiem Crmefjen angeordneten prozeffualen Maßregel. Dies gilt
jedod) nur für die durch einftweilige Verfügung geftattete Vormerkung, im
übrigen ireilich ift daZ auf S 648 heruhende Recht des Gäubiger8 ein flagyareS
und erzwingbares Ürivatrecht, an deffen Stelle der Richter nicht ein
hm gut dünkfendes anderes Recht fegen darf, jelbit wenn diejeS dem Gläubiger
noch befjere Sicherheit bieten ei 1. NOS, Bd. 55 S. 141, ur.
Wichr. 1903 ©. 243 und Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 182.
Der Rang des eingetragenen Anfpruchs richtet {ich nach der Zeit des Ein
trag3 oder der Vormerkung, .
Die einfdhränkende Vorfchrift des 8866 Abi. 3 ZRO., wonach eine Sicherung8bnpothet
nur für eine den Hd bon 300 ME. überfteigende
Sorderung eingetragen werden darf, gilt hier nicht, da jener Paragraph
Sälle, in denen nach dem materiellen Nechtverhältnis ein Anipruch auf
Kinräumung einer Sicherungshypothef befteht, nicht trifft Befchl. Dd.
Jammerger. vom 17. Dezember 1900 Kipr. d. DLS. Bd. 2 S. 221, Öberned
Bd. 2 S. 459; abweihend dagegen DL®G. Stuttgart, Recht 1907 Nr. 867).
Die Befhwerbde gegen bie N der SicherungsShypothek kann nur
darauf geftüißt werden, daß eS an den Vorausfebungen für die Eintragung
gefehlt Cal, val. bayr. Oberft. L®. vonı‘18. Mai 1901 Bd. 2 n. F.) S. 328.
Schließlich ft noch hervorzuheben, daß, wenn eine VBormerkung nach 8 648
eingetragen ift, Zahlung nur gegen QLöfhung verlanät werden kann,
vgl. RÖOE. vom 5. Januar 1904 in Zur. Wichr. 1904 S. 91.
IV. Beltritten iit, ob bei einer Mebertragung der zugrunde liegenden Forderung
auch der Anjpruch aus $ 648 auf Beitellung einer Sicherungshybothet ohne weiteres mit
übergeht? Sn Mipr. d. DLSG. (Köln) Bd. 4 S. 46 und Seuff. Arch. Bd. 57 Nr. 76
wird die Srage allgemein verneint und ein Nebergang nur dann für 3zuläffig erachtet,
wenn jener Anfprucd mit der Forderung ausdrücklich mit abgetreten wird. Für eine
allgemeine Bejahung der Frage find dagegen Teutfeh in BI. f NY. Bd. 67 S. 118.
Kt im „Itecht“ 1902 S. 260 und Kipr. d. OLS. (Naumburg) Bd. 6 S. 84. Die
nticheidung hängt mit der Auslegung des &S 401 zufammen, ob nämlich dem dortigen
Ausdrucke „Hypotheken oder Pfandrechte” auch der Aufpruch aus 8 648 unterftellt werden
darf; dies it aber nach der Entjtehungsgeichichte des 8 401 zu bejahen, val. die Berm.
jr 8 401, ferner Ripr. d. DLSG, (Celle) Bd. 12 S. 82 (Gejahend auch für Pfändung
er Horderung), Recht 1907 Nr. 2274, Kipr. d. OLG. (Cöln) Bd. 17 S. 426.
Ein Anfpruch, der an die Berfon des Berechtigten als Toldhe geknüpft wäre,
(iegt zudem in S 648 nicht vor. (Eine analoge Streitfrage beftand im bayrifchen Oypotekenrecht
bei den ehe Hypotbektiteln; fe war mie bier zu enticheiden, val.
egelsberger, bayr. Hyp.N. S 48 Ziff. 4.)
Die Pfändung einer Bauhandwerkerforderung umfaßt daher auch die zur Erhaltung
des AniprucdhsS auf Einräumung einer Sicherungshypothek eingetragenen Vormerfung,
val. a Sahrb. Bd. 35 A S, 314 wol. dafelbit auch wegen der
Eintragung), aber au NOT. bei Warneyer Erg.-Bd. 1910 S. 248 Nr. 239 (unzuläffige
Pfändung des Berichtigungsanipruchs auf Löfchung einer Bormerkuna nach S 648).
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