9. Titel: Auslobung. Borbemerkung.
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Seiftung vollbracht hat, ohne daß e8 einer Annahme diejes Berfprechen? hebürfte oder eine
'olde überhaupt in Betracht käme.“
AS Hauptvertreter der erfien Theorie {ft Windijheid, Band, S 308 aufgetreten, als
Anhänger der lebteren Dernburg, Band. II S 12.
In M. IT, 519 it ausdrücliH erklärt, daß der dem jehigen 8 657 wejentlid gleiche
8 581 €. I fi auf den Standpunkt der Bollizitation8theorie ftelle, momit eine
Ausnahme von dem Grundjake des jebigen 8 305 gefhaffen werde, Un diejem Standpunkte
haben die {päteren Verhandlungen nicht3 geändert. Er ift aud unverlennbar in den Schluß
Morten des & 657 BGB, ausgeprägt. (Nebereinftimmend Pland vor 8 657, Crome, Dert-
mann, Cola, Kuhlenbef, Endemann, Eljter a, a. O., v. Mayr S. 135.) Mit Recht bemerft
Übrigens Rand a. a. D., daß der Schwerpunkt diejer ganzen Frage mehr auf theoretifchem
Sebiete liege. Immerhin fönnen fi auZ dem einen ober anderen Standpunkte prakti[d
berihiedene olgefäße ergeben (vgl. Brüdmann, Rechte des SGeidhäftsführers S. 13 Anm. 3).
Sal. auch Manigt, Willenzerllärung und WillenzZgejhäft S. 316, 819 ff.
Kohler a. a. OD. S. 7 definiert die Auslobung als einen in eine befondere Ber:
‘Ca g8form eingefleideten Werkvertrag, er Hält daher die Auslobung au für keine
defondere Kategorie der Verträge, Iöft vielmehr die Auzlobung in die zwei Elemente: Werks
Dertrag und befjondere Vertragsform auf; vgl. hiegegen aber Dertmann in Bem. 1, b vor
3657 und im öfterr. Zentral-BlL. Bd. 24 S. 785 ff., Lotmar, Arbeit3vertrag Bd. 1 S. 33 erachtet
»e Yuslobung al8 eine einfeitige Verfügung, nicht Vereinbarung von Arbeit und Entgelt.
Selmann in Krit. Mierteljichr. Bd. 44 S. 56 nimmt an, daß die Auslobung keine empfang3-
Fedürftige Willenserklärung jet. Vgl. ferner Semela, Das Wartrecht, Arch. f. bürgerl. N.
Bd. 35 Geit 1.
. 8, Praktijhes Anwendungsgebiet für Auslobungen, Nach den Auffielungen des BGB.
S 657) tönnen Auslobiggen für verfehiebenartige Z wede vorkommen. Selbftverftändlih {ft
aber, daß der AuslobungGsSzwed ein erlaubter fein muß und insbefjondere nicht gegen die
guten Sitten verftoßen darf (SS 134, 138 BGB). Häufig vorfommende UnwendungsSfäle
Äänd Ausfjegung von Belohnungen, Prämien und dal. für:
a) Yuffindung und Wiederbringung verlorener Sagen (val. hiezu
Bräcmann im Arch. f. bürgerl. R. Bd. 23 S. 288);
a) Ermittlung ftrafbarer Handlungen oder [Hädigender Gerüchte und
Aufbringung der Täter (vgl. hiezu Briüdmann in D. Jur.8. 1908 S. 473,
‘owie au Ripr. d. OLG. Bd. 10 S, 181);
©) Entdedungen oder Erfindungen wiffen]haftlicher und fonmerzieller Art;
I) Konkurrenzem für die Qöjung oder befte Qsjung von Aufgaben
miffen]daftlider, fünfilerijder, gewerblider Art, auch für
Seltimmte Erfolge bei einer NuSfHellung oder auch auf den verfchiedenartigen
Gebieten des Sports (Preisaus[hreiben).
. Für Breisbewerbungen Hat dabei das BGB. neben den allgemeinen Bors
‘Oriften für alle Auslobungen au) noch bef ondere Boriehriften in S 661 aufgeftellt.
. 4, 63 tommen ferner im Verkehr auch AuZIobungen vor, welche eine Belohnung auSs
jeßen für den Fall, daß jemand etmaZ dem Auslobenden Nachteiliges zu erbringen, 3. 3. ar
defien zum Verkauf ausgefegten und angepriejenen Waren beftimmte Mängel nachzuweifen
bermag. Gier liegt e8 im Intereffe des Auslobenden, daß der fraglihe Erfolg night herbei:
geführt werden kann. Gerade deshalb ift angeficht® des 8 118 BGB. in jedem joldem Falle
beionder8 zu prüfen, ob tatjäclig ein ernjtlider Verpflidhtungswille vorlag, oder ob e8
Äh etwa nur um eine marktichreieri{jhe Reklame, um unlauteren Wettbewerb ut. dal. Handelt,
Würde e8 an jener „Ernftlichteit“ fehlen, fo käme Richtigkeit der ESrHärung in Frage, wenn
He in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernitlichleit werde nicht verlannt
verben (& 118). Geheime BorbehHalte find au hier nad Moßgabe des $& 116 zu
beurteilen. (Val. M. II, 920.) Im übrigen fann e8 fi@ Hier au um eine Wette handeln,
val. Ben, II, 2, b zu 8 762. Bal. hiezu ferner v. Mayr a. a. D. S. 81.