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VIL Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje.
u rechtfertigen vermöchten (eben]o Stay a. a. OD. S. 46; nach Dertmann
Borbem. 2 foll in Joldhen Zällen $ 677 ent)prechend anıyendbar, daher zwifchen
»iner Gefchäftsführung im engeren und weiteren Sinne zu {Gheiden fein;
ıllein für dieje Unterfcheidung dürfte e8 an einer gefeßlichen Örundlage fehlen).
Die mit der hier vertretenen Anficht verbundene Unbilligkfeit wird übrigens
in vielen Zälen durch die Borfchriften der 88 812 ff. (ungerechtfertigte Be:
reicherung), unter Umjftänden wohl auch durch Ännahme einer frillichweigenden
Vereinbarung (dgl. 8 612; fo Say a. a. OD. S. 47) eine Ausgleichung erfahren.
Schiekt der Wirt tür den in feinem Gafjthaus erkrankten Gaft ohne dejfen Willen
nach einem Arzte, fo hat demgemäß der Urzt zwar nicht Unfpriche auß der
Seichäftsführung obne Auftrag gegen den Saft, wohl aber Anipruch au
Honorar gegen den Wirt, während der leßtere gegenüber dem Gate geltend
machen fann, daß er (durch Herbeiholung des Arztes) deffen Gefchäft beforgt
habe (jo mit Recht Sfay a. a. OD. S. 46, Pland Bem. 2, b a. E.; vgl. aud
unten unter c, «, RÖR-Komm. Borbem. 2, fowie Urt, d. OLG. Celle yom
10. November 1905 RKipr. d. DLG. Bd. 12 S. 272 f. hinfichtlihH der Us
wendbarfeit des $ 677 auf einen Yrzt im Verhältniffe zum Örtsarmenverband).
Neber. die Frage, vb und inwieweit der Arzt für die Behandlung einel
Chefrau Anfprüche gegen den Mann erheben kann, f. Bd. IV S, 163
Bem. 3 zu 8 1360 und die dort in Note * erwähnte Literatur, fowie DYerk-
mann Borbem. 5, d, y. , . |
Das Gefchäft muß „für einen. anderen“ beforgt werden (negotium
alienum; vgl. Bem. 2, b zu $ 662 und DVYertmann Borbem. 3).
Sm früheren Rechte (vgl. insbefondere Jäch]. ©@B. S 1358) wurde
vielfad) unterfchieden zwifhen objektiv und fubijektiv fremdem
Seichäft. Unter erfterenı („negotium re ipsa alienum“) murde ein foldes
veritanden, das frhon äußerlich fich obne weiteres alS fremdes gefennzeichnet
3. DB. die Meparatur eineS fremden Haufes, die Verwahrung der Sachen
eineS anderen), unter leßterem dagegen („negotium contemplatione alienum“)
ein folches, das, an fich indifferent, erıt durch die Willensrichtung des GefhäftS-
jührerS zu einen: fremden wird (3. BB. Beftellung von Waren für einen
anderen). Das BGB. erwähnt diefe Unterfcheidung nicht, momit jedoch ihre
Bedeutung nicht böllig befeitigt {ft N
manıt I 5 178, 1, a, Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 913 ff., Crome 8 254
Bılf. 2, Say S. 48 ff, Dertmann VBorbem. 3, b, Pland Bem, 2, b, Brück
mann S. 27 ff.). 05 SGefchäftsführung „für einen anderen“ im Sinne des
S 677 erjcheint eine be auch dann, wenn fih lediglich
au8 der Willensrichtung des Gefchäftsführer8 ergibt, daß er nicht
für fich, fondern für einen andern gehandelt hat, vorausgefebt, daß dieter
Wille nicht völlig intern geblieben, fondern in irgendeiner Form äußBerli®
arfennbar geworden ijt (val. Urt. d. DLG. Dresden vom 17. Februar
1903 echt 1903 S, 605). UnderfeitzZ genügt e8 zur AUnmendbarkeit Der
55 677 ff. nicht, daß objektiv ein fremdes Sejchäft beforgt werde ; voraus
gefeßt wird vielmehr, daß der Gefchäftsiührer ınit dem Bewußtfein und
den. Willen gehandelt hat, das fremde Gefchäft al3 fremdes 3U
oeforgen (ebenfo RÖNR Komm. Bem. 2, im wefentlichen auch Pland Bem. 2,9;
teitweife abweichend DVertmann VBorbem. 3, c). Ueber die Bedeutfamteit
des Begriffs des objektiv fremden Gefchäfts für den Bereich des S 687
j. Bem. 1 al Ueber die Frage, inwieweit ein Keichstagskandidat Die
Aolten der Wahlagitation von dent feine Kandidatur empfehlenden Wabhl-
verein erjeßt verlangen fann, f. das intereffante Urt, d. Meichsaer. vom
25. November 1907 Sur. Wichr. 1908 S, 37 ff.
x) Daß der Gefchäftsführer ausfchlieBlich oder überhaupt im Intereile
des Gefchäftsherrn gehandelt Habe, it zum Begriffe der Ge-
Ihäftsfibrung obne Auftrag nicht erforderlich (vgl. SE. I, 759: „Die
Anwendung der Vorfchriften der 88 749—758 wird dadurch nicht aus-
Befchloflen, daß der SGefchäftsführer zu der Geichäftsbeforgung durd
zin eigene3 Interefle oder durch das Intereffe eines Dritten beftimmt
worden ift“, weldhe VBorfchrift von der IL. Komm, al8 entbehrlich
geftrichen wurde, 3. II, 856, 868 ff, B. Il, 741; Urt. dD. Neichsger.
oom 6. Februar 1908 Kecht 1908 S. 197, Urt, d. OLG. Hamburg
vom 19. Hamıuar 1909 Iifpr. d. OLG. Bd. 20 S. 243; vol. bayr.
OYberft. LG. Vd, 3 S. 495, Bd. 6 S. 605). Umgekehrt reicht eS8 auch
zur Anwendbarkeit der 88 677 ff. nicht aus, daß die Maßregel im
Auterelle Des DBefklaaten aeleaen mar (Urt. d. NReichSaer. vom
)