Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abihnitt: Einzelne Schuldverhältnifje. 
u rechtfertigen vermöchten (eben]o Stay a. a. OD. S. 46; nach Dertmann 
Borbem. 2 foll in Joldhen Zällen $ 677 ent)prechend anıyendbar, daher zwifchen 
»iner Gefchäftsführung im engeren und weiteren Sinne zu {Gheiden fein; 
ıllein für dieje Unterfcheidung dürfte e8 an einer gefeßlichen Örundlage fehlen). 
Die mit der hier vertretenen Anficht verbundene Unbilligkfeit wird übrigens 
in vielen Zälen durch die Borfchriften der 88 812 ff. (ungerechtfertigte Be: 
reicherung), unter Umjftänden wohl auch durch Ännahme einer frillichweigenden 
Vereinbarung (dgl. 8 612; fo Say a. a. OD. S. 47) eine Ausgleichung erfahren. 
Schiekt der Wirt tür den in feinem Gafjthaus erkrankten Gaft ohne dejfen Willen 
nach einem Arzte, fo hat demgemäß der Urzt zwar nicht Unfpriche auß der 
Seichäftsführung obne Auftrag gegen den Saft, wohl aber Anipruch au 
Honorar gegen den Wirt, während der leßtere gegenüber dem Gate geltend 
machen fann, daß er (durch Herbeiholung des Arztes) deffen Gefchäft beforgt 
habe (jo mit Recht Sfay a. a. OD. S. 46, Pland Bem. 2, b a. E.; vgl. aud 
unten unter c, «, RÖR-Komm. Borbem. 2, fowie Urt, d. OLG. Celle yom 
10. November 1905 RKipr. d. DLG. Bd. 12 S. 272 f. hinfichtlihH der Us 
wendbarfeit des $ 677 auf einen Yrzt im Verhältniffe zum Örtsarmenverband). 
Neber. die Frage, vb und inwieweit der Arzt für die Behandlung einel 
Chefrau Anfprüche gegen den Mann erheben kann, f. Bd. IV S, 163 
Bem. 3 zu 8 1360 und die dort in Note * erwähnte Literatur, fowie DYerk- 
mann Borbem. 5, d, y. , . | 
Das Gefchäft muß „für einen. anderen“ beforgt werden (negotium 
alienum; vgl. Bem. 2, b zu $ 662 und DVYertmann Borbem. 3). 
Sm früheren Rechte (vgl. insbefondere Jäch]. ©@B. S 1358) wurde 
vielfad) unterfchieden zwifhen objektiv und fubijektiv fremdem 
Seichäft. Unter erfterenı („negotium re ipsa alienum“) murde ein foldes 
veritanden, das frhon äußerlich fich obne weiteres alS fremdes gefennzeichnet 
3. DB. die Meparatur eineS fremden Haufes, die Verwahrung der Sachen 
eineS anderen), unter leßterem dagegen („negotium contemplatione alienum“) 
ein folches, das, an fich indifferent, erıt durch die Willensrichtung des GefhäftS- 
jührerS zu einen: fremden wird (3. BB. Beftellung von Waren für einen 
anderen). Das BGB. erwähnt diefe Unterfcheidung nicht, momit jedoch ihre 
Bedeutung nicht böllig befeitigt {ft N 
manıt I 5 178, 1, a, Windicheid-Kipp, Band. Bd. 2 S. 913 ff., Crome 8 254 
Bılf. 2, Say S. 48 ff, Dertmann VBorbem. 3, b, Pland Bem, 2, b, Brück 
mann S. 27 ff.). 05 SGefchäftsführung „für einen anderen“ im Sinne des 
S 677 erjcheint eine be auch dann, wenn fih lediglich 
au8 der Willensrichtung des Gefchäftsführer8 ergibt, daß er nicht 
für fich, fondern für einen andern gehandelt hat, vorausgefebt, daß dieter 
Wille nicht völlig intern geblieben, fondern in irgendeiner Form äußBerli® 
arfennbar geworden ijt (val. Urt. d. DLG. Dresden vom 17. Februar 
1903 echt 1903 S, 605). UnderfeitzZ genügt e8 zur AUnmendbarkeit Der 
55 677 ff. nicht, daß objektiv ein fremdes Sejchäft beforgt werde ; voraus 
gefeßt wird vielmehr, daß der Gefchäftsiührer ınit dem Bewußtfein und 
den. Willen gehandelt hat, das fremde Gefchäft al3 fremdes 3U 
oeforgen (ebenfo RÖNR Komm. Bem. 2, im wefentlichen auch Pland Bem. 2,9; 
teitweife abweichend DVertmann VBorbem. 3, c). Ueber die Bedeutfamteit 
des Begriffs des objektiv fremden Gefchäfts für den Bereich des S 687 
j. Bem. 1 al Ueber die Frage, inwieweit ein Keichstagskandidat Die 
Aolten der Wahlagitation von dent feine Kandidatur empfehlenden Wabhl- 
verein erjeßt verlangen fann, f. das intereffante Urt, d. Meichsaer. vom 
25. November 1907 Sur. Wichr. 1908 S, 37 ff. 
x) Daß der Gefchäftsführer ausfchlieBlich oder überhaupt im Intereile 
des Gefchäftsherrn gehandelt Habe, it zum Begriffe der Ge- 
Ihäftsfibrung obne Auftrag nicht erforderlich (vgl. SE. I, 759: „Die 
Anwendung der Vorfchriften der 88 749—758 wird dadurch nicht aus- 
Befchloflen, daß der SGefchäftsführer zu der Geichäftsbeforgung durd 
zin eigene3 Interefle oder durch das Intereffe eines Dritten beftimmt 
worden ift“, weldhe VBorfchrift von der IL. Komm, al8 entbehrlich 
geftrichen wurde, 3. II, 856, 868 ff, B. Il, 741; Urt. dD. Neichsger. 
oom 6. Februar 1908 Kecht 1908 S. 197, Urt, d. OLG. Hamburg 
vom 19. Hamıuar 1909 Iifpr. d. OLG. Bd. 20 S. 243; vol. bayr. 
OYberft. LG. Vd, 3 S. 495, Bd. 6 S. 605). Umgekehrt reicht eS8 auch 
zur Anwendbarkeit der 88 677 ff. nicht aus, daß die Maßregel im 
Auterelle Des DBefklaaten aeleaen mar (Urt. d. NReichSaer. vom 
)
	        
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