15, Titel; Gemein[haft, 88 747—749, 1353
ipruch der anderen Teilhaber begründen würde Vertmann Bem., 1, b, über-
ainftimmend ferner SGoldmann-Lilienthal S, 794), .
Ein gegenfeitiges Schuldverhältnis, das die Anivendung der SS 323 ff.
zrmöglidhen würde, infoweif für die Regel hier nicht vor; e8 jind aber
befondere gegenfeitige Verträge hier nicht ausgefhlofjen, |. RÖR.-Fomm.
Bem. 1 und vgl. auch S$ 757 mit Bem.
2. Die Vor[chrift des Pen will ferner außer Zweifel ftellen, daß der auf-
wendende Teilhaber den Erfaß des Aufgemwendeten unmittelbar und lediglich
zuf ®rund der Tatfache, daß er die nad dem beftehenden Verhältnis an ih dem anderen
zur Saft fallenden Koften 20. berichtigt hat, fordern Kann, ohne auf die Orundfäße über
Sefchäftsführung ohne Muftrag oder über ungerechtfertigte Bereicherung angewiefen zu
jein (in Nebereinftimmung mit der gemeinrechtlidhen Ausdehnung der actio communi
dividundo; vgl. Windfcheid-Ripp S 431 Nr. 4, a, 8 449 Nr. 11; anderer Yuffaffung TE
auf ©rund des Umftandes, daß die Redaktionskommif fon den Sap 2 des E. 1 8 766 Itrich,
Pland in Ben. 4). ; .
Auslagen, die ein Teilhaber nicht für die Gemeinfchaft, fondern nur für einen
einzelnen anderen Teilhaber perfönlich machte, kann er von den andern nicht
erfeßt verlangen, foweit fie feine Beziehung auf die Gemeinfchaft felbit haben. Für Aus-
lagen, die ein einzelner Teilhaber etwa durch feinen alleinigen Gebrauch im Rahmen des
S 743 bi. 2 Hatte, Kann gleichfalls fein Erjaß beanfprucht werden.
„3, Eine VBorfhrift dahin, daß fih der einzelne Teilhaber durh VBerzicht auf
jeinen Anteil der Beitragspflicht entziehen fönne (wie im franzöfifhen Nechte: code civil
art. 656), murde abjichtlih nicht aufgenommen (vgl. B. II, 748—750; eine E Bor:
jchrift beiteht im bayrifchen Berggefeß f. Art. 173 MM. n. SF.) ebenfowenig die Sonder-
vorfchrift des gemeinen MechteS für den Fall der Säumnis in der Erftattung der a
jür die Erhaltung eine8 gemeinfamen HaufeS (Dernhurg, Band. I S 196 Nr. 10). Hin-
Hchtlih beS Verzichtes auf @rundftücke vgl. auch Bem. 3 zu S 928.
4, Neber den GSaftungSmaßi{tab der Teilhaber vgl. Bem, N, 6 zu S$ 744.
5. 8 748 bezieht fih auf das interne Verhältnis der Zeilhaber untereinander,
alfo micht auf die Haftung nach außen. Diefe kann je nach den näheren Umftänden des
Einzelfalle8 verfchiedener Art fein: e8 Kant auch hier von vornherein eine anteil8=z
mäßige Haftung entftehen oder eS kann zunächft ein Teilhaber allein dem Gläubiger
verpflichtet werden (val. hiezu S 756) oder e8 Kann von Anfang an eine Gefamtverbind-
[idgkeit der Teilhaber vorliegen, was insbefondere gemäß S 427 im Zweifel dann an-
aunehmen ift, menn bie Teilhaber gemeinfchaftlidh dur Vertrag die betreffende Verbind-
(ichfeit übernommen haben: in lebterer Beziehung val. au S 755 mit Bem.
a)
8 749.7)
Seder Theilhaber kann jederzeit die Aufhebung der SGemeinfjhaft verlangen,
Wird das Recht, die Aufhebung zu verlangen, durch Vereinbarung für
immer oder auf Zeit ansge[hloffen, fo kanız die Aufhebung gleichwohl verlangt
werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Unter der gleichen Vorausjegung
fann, wenn eine Kündigungsfrift beftimmt wird, die Aufhebung ohne. Einhaltung
der Frijt verlangt werden.
Eine Vereinbarung, durch welche daz echt, die Aufhebung zu verlangen,
diefen Borfchriften zuwider ausge[Aloffen oder befchränkt wird, it nichtig.
® I 767 Bf. 1, 2 Sag 1; IL, 685; HI, 836.
I. Zu Ab), 1: Das Recht des Teilhaber3 auf Aufhebung der Gemeinichaft.
€8 liegt im Wefen der Gemeinfchaft, die regelmäßig nicht für die Dauer beftimmt
ift, daß fein Teilhaber an diefe gebunden fein joll. € kann daher jeder Teilhaber
jederzeit bie Nufhebung der SGemeinichaft verlangen (in Nebereinftimmung mit dem
früher geltenden Rechte; vgl. Windfcheid-Ripp S 449 Nr. 3; WLM. a. a. DO. 88 45 M.;
zode civil art, 815, fädhf. ©B. $S 337).
Die Nufhbebung felbit volkziebt Hch nach näberer Beftimmung der 88 752—757.
*) Spezialliteratur: Kohler, Gemeinihaften mit ZwangSteilung, Archiv fi d.
stbilijt. Praxis Bd. 91 S., 309; Eulenftein, Aufhebung einer Gemeinfchaft an Grund:
itücen und das Recht, die Nufhebung zu verlanaen, Yultizdienftl. BI. Bd. 1 S. 60.