1342 VII Xofdhnitt: Einzelne Scouldverhältniffe.
durch Vertrag. die Nechtsverhältniffe der gefamten Hand einzuführen (da eine foldhe
Hiegelung auch Wirkung gegen Dritte, namentlich gegen Gläubiger, haben würde; vol.
%. Il, 744 und YWorbem, I). €8 fteht aber natürlich nichts im Wege, daß die Teilhaber
eine ®ejellfchaft begründen; vgl. unten Bent. IV und Vorhem. IN,
—. Anwieweit CinzelvorfhHriften über die Gemeinfchaft durch Vereinbarung abgeändert
werden Können, it aus Ddiefen gefondert zu entnehmen, vgl. Bem. 2 unten,
jerner Crome S 286, II, 1 und Dertmann Yorbem. 2 vor $ 741. '
‚1. Ausnahmen find nur da zuläffig, wo das Gefeß diefe ausdrücklich
befitimmt oder zuläßt.
AXlio foldhe fommen bauptfächlich in Betracht:
a) das deutfchrechtliche Syftem der gefamten Hand, welches das VOGB,
anwendet auf daS allgemeine Gefellfhaftsre ht (SS 705 ff, insbefondere
8$ 718, 719), auf das Mechtsverhältnis der allgemeinen und der fortgefeßten
SGütergemeinfdhaft (f. 88 1438 ., 1433 ff) und der
Errungen{dhaftsgemeinfh aft (SS 1519 ff), fowie beim NRechtsverhältnie
der Miterben vor der Uwseinanderfebung (SS 2032 ff); 1. ferner
wegen der Fahrnisgemeinjhaft unter Chegatten $ 1549. € kommen
aber auch hiebet ir gewiffen Fällen und insbefondere fubfidiär die Normen
der Gemeinichaft teilveile zur Anwendung, fo 3. B. in dem SGefellfchaftsrechte
hei der ANuseinanderfekung, vol. S 731 Sag 2. Bal. hiezu auch Sohm,
Str Ciegenitand S. 62, 63 und Binder, NechtSftellung des Erben, Bd. IN
S, .
Sine befondere Regelung für fich bildet ferner bei Forderungen der
jechite Abidhnitt des zweiten Buches: „Mehrheit von Schuldnern und
SÖläubigern.“ Auch hier bleibt ein allerdings befchränktes Gebiet für
die Vorjhristen über Gemeinfchait. Bal. hiezw im einzelnen die Bem. zu
88 420 ff., insbef, S 432 mit Bem., forner Sohm, Der Gegenftand S. 63,
vo. Seeler a. a. ©. S. 100 ff, Soldmann-Lilienthal S. 786 {f., CEk S, 558,
Dertmanı, Borbem, 1 vor $ 741.
Befondere Normen beftehen außerdem hinfichtlihH gemeinfhaftlicdher
Srenzeinridhtungen, Örenzmauern (Kommunmauern) 20, f. 83 921,
922, fowie bei einem @renzbaume, $ 923, dann über das Miteigentum
an einer gemeinfhaftliden Sadhe 3 1008—1011), bei BVerbindung
und Bermifchung SS 947 ff.) bein: Schaße (S 984), beim
Bienen) hiwarme S 963. Ueber Mitbefiß vgl. 8866. Ferner find
hieber noch anzuziehen: S 2093 (gemeinichaftlicdher Erbteil), $& 1172 (Eigen-Me
Gelamui Uokatbel) jomie die $$ 1066 und 1257 (NießOrauchH und Pfandrecht
am Anteil eines Miteigentümer8). Ueber Biandaläubiaer mit aleichent
ange vgl. Ben. 3 zu $ 1232.
Die RechtSverhältniffe der Gläubiger im Ronkurfe des Gemeinfhuldners
finden ihre Gefondere Normierung in der Ronkursordnung, eben]o enthält
die ZPO. eine Reihe befonderer Vorfchriften über Gemeinihaftsverbhältniffe
insbejondere bei der ZwangsSvollitrechung).
Ein befonderer Einfluß kommt hier auch noch dem Landesrecdhte zu; vgl.
über das og. StodmwerkSeigentum Bem. 3 zu $ 1010, über Waldgenoffenfdhaften
Art. 83 E®,, über Iandesrechtlidhe Realverbände,
3. 3. Kommunbrauereien, gemeinfchaftlide Mühlen 2c. Art. 184 E®. Unberührt
bleiben ferner die landesSgefeBlichen Boriehriften über die © em ein:
heitsteilung (Art. 113 ES.) und über die Regelung der Reallaften
Dei der De eines mit einer Reallaft belafteten Grundftücs (Art. 120
Ab. 2 Nr. 1, Art. 121 EG), Jowie die landesgefeglichen Borfchriften, welche
die Teilung der OÖrundftüde unterfagen oder befhränken
(Mrt. 119 ESG®.). Yuch kann die Landesgejekgebung EEE, Semeinfhaftsberhältnifie
fetoitändig regeln, welche zu einer, ihr allgemein vorbehaltenen
Materie gehören, z.B. die Gewertichatten im Bergredht Art. 67 EG.
ck der agrariichen „Oemeinheiten“ in Preußen val. befonder8
pieß im Bentral-Bl. Bd. 4 S. 122.
, 3, Soweit nicht das Grundprinzip der Anteilsberechtigung nach befitimmten Bruchteilen
in Frage kommt, ift e8 natürlich den Teilhabern unbenommen, abweichende
Bereinbarungen zu treffen, insbef. kann hefonderen wirtfchaftlidhen Zweden
durch eine Vereinbarung, daß die Teilung auSsgefOlojfen bleiben foll, oder durch
Se von Dienftbarkeiten Rechnung getragen merden, val. hierüber Borbem. MT
und Il a.
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