Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

186

VII A6jhnitt: Einzelne Schukldverhältniffe.

108 fein muß, ift natlirlidh; denn der Anweifende muß eine Keittung gegen
ch gelten laflen, die er felbft gewollt hat. (Das frühere Recht ftimmt
biemit überein; Windicheid, S$ 412 Anm. 16, BLR. a. a. OD. 8275.)
2, Form des Widerrufs. Aus den Worten des Gefege3 ijt zu entnehmen, daß
er Widerruf durch einfeitige, empfangsSbedürftige (SS 130 ff.) Erklärung des Unweijenden
egenüber dem Angemiefenen zu erfolgen hat. Denn e8 handelt iO hiebei um Yuf-Tebung
 der Ermächtigung nad außen hin. Deshalb wird auch ein bloß dem Empfänger
gegenüber erteilter Wiverruf wenigiten nach außen hin wirkungslos fein; inwiefern der
Empfänger dadurch gebunden wird, hängt von feinent inneren Verhältnifje zum AUnweifenden
 ab. Bal. DYertmann zu S 799 und auch Lenel S, 120.
3, Der dem Angewiefenen gegenüber in diefer Weile erklärte Widerruf ift_felbit
dann an jich mwirkfam, wenn nach dem näheren Verbältniffe zwijchen dem Anweijungs:
smpfänger und Unmeijenden leßterer zu dem Widerrufe nicht berechtigt ift (Sag 2).
Dies {ft im Interefle des Angewiefenen, dem eine Nachprüfung erfpart bleiben foll,
wenn der Unweifende, al8 die id zunädhft maßgebende Perfönlichkeit, widerrufen hat.
Würde der AUngewiefene den Widerruf nicht beachten, Io würde er auf feine Gefahr
leiten, f. 3. II, 566. (Wenn der Angewiefene nach Widerruf leiftet, Io erlangt er
feinen Rückgriff au3 der Yntaffovollmacht, wird aber unter Umitänden nach den Bes
timmungen über Sefchäftsführung [SS 677 ff.1 oder ungerecdhtfertigte Bereicherung [SS 812 ff.
Schadloshaltung beanipruchen dürfen, vgl. Ruhlenbeck zu $ 790.)
Hiebet i{t aber zugleich zu beachten: .
3) Saß 2 gilt nur, folange der Angewiefene die Annahme noch nicht erklärt
„der noch nicht geleiftet hat.
Fin gegen das innere Berhältnis zu dem Anweifungsempfänger verltoßender
Widerruf des Anweifenden (wenn diefer alfo nach dem Örundverhältnis ich
‚enemt verpflichtet hat, die Unmweifung aufrecht zu erhalten) madht
den leßteren |hadenSerfaßpflichtig, wenngleih der Widerruf dem
Angewiefenenen gegenüber gültig wirkt. Sal. Seulf. Arch. Bo. 58 Ir. 59. Zur
VBerichaffung eines unwiderruflihen Einziehungsrecht8 {ft dienlich die Cinztehungsvollmacht
 nach S$ 168 oder die Abtretung der Jorderung des Unveifenden
 gegen den Angewiefenen zur Einziehung, val. RKOES. Bd. 53 S. 416,
Warnever Erg. Bo. 1908 Nr. 123 und RÖR.-Komm. Bem. 4.
4, Au8 den Grundlagen der Anweifung, insbefondere aus dem Umftande, daß das
Sefeß allenthalben eine unbedingte Annahmeermächtigung unterftellt, wird zu folgern
ein, daß auch eine Annahme vor Verfall den Widerruf ausichließt, mwenialtenS als
Regel, abgefehen von hefonderen vbwaltenden Berhältnifjen (übereinftimmend SZacırbeziy,
Bem. S. 143, Dertmann zu S 790; dagegen Dernburg, Band. II S 119 der. 11 im Un-Oluß
 an ROGHSG. Bd. 1 S. 71, der indelfen felbfit zugibt, daß in den Verkehrdkreifen
Aebung fei, daß derartige Anweifungen auch vor dem BVerfalle bindend akzeptiert
werden dürfen).
5. Bei den Girobanfen haben die Neberweifungen, ihr Widerruf und die
vertragSmäßig feitgejeßte Srift für die Zuläfligleit diefes Widerrufs eine Bedeutung
 nicht bloß für die Banken und ihr Verhältnis untereinander, fondern zugleich
jür die Bank im BVerhältniffe zu ihren Runden, val. hierüber näher RKOEC. in
Seuff. Arch. Bd. 59 Nr. 256.
5. Düringer-Hachenburg (Aufl. 1) S. 432 hält e8 für möglich, daß der Anweifende
a der Anweifung jelbit dem Angewiefenen gegenüber auf den Widerruf verzichten
fönne, dagegen mit Recht v. Tuhr a. a. OD. S. 35 Anm. 47 (leßterem zuftimmend auch
ER Hay Bem. 1 und Bland Bent. 1, b, dagegen aber wieder Windfcheid-Xipp Zuf. 5
u ;
IT. Neber die Frage, vb der Anweifungsempfänger berechtigt fei, die ihm
ausgebändigte Unweihung dem Anweifenden zurüczugeben, gibt das SGejeß feinen Yufchluß.
 Sm allgemeinen wird man diefes Necht, folange die Anweifung noch nicht voll=‚ogen
 ijt, dem Empfänger wohl zufprechen dürfen. ES wird aber jtet8 au auf die Umtände
 des einzelnen Salle8 ankommen. (M. II, 565.) Val. auch Dertmann Bem, 5 und
Bland Bem. 1, fowie ROR.- Komm. Bem. 5, b.
III. Sinfichtlid der Kreditbriefe vgl. ROSE. Bd. 64 S, 108 und BI. f. RA.
Bd. 72 S. 859.
IV. Wegen des Schek8 f. 8 12 Aol. 3 Sched®.; vgl. hiezu aber auch Breit, BL. f. RU.
Bd. 73 S. 676—678.
Y. Aus der Praxis vol. ferner Warneyer Erg.-Bbd. 1909 S, 323 Nr. 354: Recht
des Anweijenden auf "Zabluna an ibn jelbijt, wenn die Zahlung an den An-
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.