Full text : Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

22. Titel: Schuldverfhreibung auf den Inhaber. Vorbemerkungen. 1491

ß) joldje, bei denen nicht die Zahlung einer Gel djumme, jondern eine
andere Leiftung in Frage fteht (3. B. Talons, Erneuerungsfheine). But
leßteren gehören auch die TraditionZpahiere auf den Inhaber
3. B. Lageriheine, vgl. ROHSG. Bid. 25 ES. 352), ferner Bilet8 des
TransportverfehrS 26., foweit {foldhe im Einzelfale wirklich auf den ns
jaber geftellt find, vgl. 8 807 mit Bem.
2, Außerdem fol diefer Titel aber auch nicht die Necht3Zmaterie diefer Pahiere hier zue
jammenfaffend regeln, fondern er greift nur eine Seite herau8, welche jpeziell im Rahmen
des MechtesS der Schuldverhältniffe intereffiert. Wie nämlich ausdrücklich zu betonen ifjt, regelt
der nachfolgende Titel nur die au8 diefjen Schwldverfehreibungen entipringenden (obligatorijchen)
Berpflichtungen des Ausitellers gegen den Inhaber derartiger Vabiere.
3, Die fonftigen Nechtsfähe finden fih in anderen Teilen des Seijegbuch®, ins.
befondere ift hier der fadenre Htlide Teil von Wichtigkeit, da den Inhaberhapieren dort
SadeigenfGaft vgl. au $$ 91, 92, Inhaberpapiere al8 vertretbare bziv. verbraucgbare
Sachen) verliehen wird und zugleich verfhiedene Bejonderheiten über fie aufgeftellt
werden; jo beim EigentumSerwerb an Inhaberpapieren, |. 88 935 mit 932 BGB,
wozu au bie SS 366 und 367 HGB. zu vergleichen find; f. ferner wegen des Nieß:
braucdhS an Inhaberpapieren 83 1081—1084, Hinfichtlidh des Pfandrecht8 88 1293 — 1296,
Neber Eigentum8vermutung zugunften des Beligerxr3 f. S 1006 (Schuß des Ber:
TiBßer8 gegen den [publiziantjden] Anfprucd de8 früheren Befißer8).
Yeber Inhaberpapiere im ehelichen Süterrechte vgl. SS 1362, 1392, 1393, 1525
1550; über elterliche Bermögensverwaltung an Inhaberpapieren |. SS 1646, 1667,
1686: über vormund{haftlice Verwaltung f. SS 1814 ff., 1853.
Ueber Fnhaberbapiere im Nadlaffje bei NMacherb{haft val. SS 2116 ff., 2136 {ff
IV. Ueber die Segitimationspapiere im allgemeinen |. Bem. I zu 8 808.
Den InhHaberpapieren jtehen bejonder8 nahe die {og. qualifizierten Zegitimations:
babiere (undollfommene, hHinkende Indaberpapiere (d. db. folde Schuld
verfhreibungen, die auf einen benannten Gläubiger, jedoch mit dem Abmaß ausSgeftellt find,
daß die in der Urkunde veriprochene Seiftung rtechtSqültig au an ieden Inhaber bewirkt
werben fan, vgl. S 808 mit Bem.
V. Im Verkehr (und auch in früheren Gefeßen bal. 3. DB. Art. 271 HGB. ä. F.) Hit
häufig von Handelspapieren die Rede. Diejer Begriff {ft nach wirtjdhaftliden Momenten
abzugrenzen. € fommt (wie da3 alte HGB. richtig definierte) darauf an, ob daz Papier
für den Handel beftimmt war, d. 5. ob e8 nad) der ihm eigenen Art von vornherein
dem Handelsverkehr angepaßt wurde. Bal. hierüber Jakobi a, a. D. S. 8.12 und 22.
Einen allgemeinen und allgemein gültigen Begriff der Schuldverfchreibung hat das BGG.
nicht aufgeftellt. Auch die Vorjchriften über die SchuldverfOreibung auf den Inhaber ergeben
einen derartigen allgemeinen Begriff nicht und büirfen auf andere Fälle (3. VB. im Sinne
eine® Stempelgefege8) nicht ausgedehnt werden (NGE. vom 14. Mai 1907 het Sörgel Xahrb.
85, 8 S, 273).
VI. Ueber die Frage, inwieweit der Berkäufer eines Wertbadier3 dem Käufer
haftet, |. 8 4837 mit Yem.
VIT. Au8 der Reihe der Vorfchriften des nadfolgenden Titel8 find
1. im allgemeinen für da Wefen des Inhaberbabier zwei Haubt{ähe herborz
zuheben:

A) DaZ Gefeßhuch hat zu der bisherigen Streitfrage, vb die Entftehung
der Verbindlichkeit hier auf einen Vertrag zurüczuführen jet ([og. Ber:
tragStheorie) vder auf eine einfeitige Ertlärung des Schuldrer8 (fog.
Kreationstheorie), Stellung genommen und die leßtere Auffaffung
adoptiert. Die verbindende Kraft ruht alfo bereit3Z in der einfeitigen
AusSftellung der Urkunde feiten8 des Schuldrers, Val. hHiezu Bem. II zu
5 793, Uu8 Ddiefem Grunde wird der Ausiteller fjelbit dann aus jeiner
DAX
            
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