Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Wbionitt: Einzelne Schuldverhältniffe. 
Jauptfächlich, mie 3. B. bei Dienfitautionen, durch Abgabe der Binkulations- 
jermerfung auf dem Papiere feitenzs de8 die Kaution eiftenden Beamten 
'elbit und die Mebergabe de8 mit diefer Erklärung verfehenen Pabier3 an die 
Behörde, bei welcher die Kaution zu leiften ift.. Eine derartige VBinkulierung 
bezweckt den Verzicht des Aabventen auf die Verfügung über das Vapier fowie 
»a8 Verhältnis, bezüglich deffen die Dispofition EnOREN und die Kaution 
geleiftet ift, zum formellen Ausdrucke zu bringen, ijt daher ihrem Wejen 
nach al Pfandbeftellung in erweiterter Zorm aufzufajfen. 
{TI. DaZ BGB. hat al8 gefeglicdhe Regel das Inftitut der Umfehreibung auf den 
Namen des Berechtigten f. vorher b) angenommen. 
Die Form der Nußerkursjeßung (a) läßt da3 Gefeß von nun ab überhaupt 
nit mehr zu. Eine bereitS erfolgte Augerkursfeßung verliert mit dem Sntrafttreten 
08 BOB. ihre Wirkung (f. Art. 176 EG. mit Bem.). . 
Die oben unter I, c erwähnten Binkulierungen von Inhaberihuldberichreibungen 
werden, foweit fie durch den Wusiteller oder die maßgebende Behörde der Schuldver- 
maltung erfolgt jind, al8 eine Umfehreibung auf den Namen im Sinne des S 806 erachtet 
merden Können, vol. Adelmann a. a. OD. S. 16 Ynm. 2. 
1. Cine derartige Umfebreibung {ft aber nur dann zuläflig und wirkfam, wenn fie 
durch den AuSjteller, alfo den Schuldner, erfolgt. Dies i{t eine juriftifche Notwendig 
Zeit. Denn ohne den Willen des Ausfteller8 können die Verhältnifje einer Forderung 
1icht in fo einfOneidender Weife geändert werden, Dem Ausiteller bleibt auch anheim- 
geftellt, die Förmlichkeiten der Umfchreibung auf den Namen von ich aus (autonomifch) 
reftzuftellen. 
2, Durch eine derartige UmfHreibung wird daS feitherige Ynhaberpapier einer 
Eigenfchaft als foldheS entkleidet. E83 wird NMamenpayier. Val. hiezw auch Langen, 
Rreationstheorie S. 67. 
a) Bon der Umfchreibung an finden die Borfchriften diefeS Titel8 keine Un- 
wendung mehr auf das umgefdhriebene Papier. Der bloße Inhaber 
fann alto die Zahlung nicht mehr fordern, der Ausfteller ift nicht mehr 
berechtigt, an den Inhaber Zu leiften, die befondere Borfchrift über den Er- 
werb des Eigentums an geftohlenen oder fonft abhanden gekommenen 
Snhaberpapieren (vol. $ 935 Ubi. 2) findet feine Anwendung. Auch die Ber= 
mutung aus S 1006 ift nicht anwendbar, vgl. bayr. Öberft. L®, Bd. 5 
'n. 8.) S. 64. 
Anderfeit8 wird die Schuldverfhreidung durch die Umfhreibung nicht zu 
einer Dloßen Urkunde, jondern fie bleibt immer noch Wertpapier. 
Der Ausiteller ift alfo nur gegen Aushändigung der Schuldverfhreibung 
zur Zahlung verpflichtet, und der Befib des Bapier8 ift zur Legitimation 
5e8 läubiger3 notwendig. 
Auch it Araftloserklärung möglich; f. 88 1003 ff. 3BO. und für 
Bayern im befonderen binfichtlih auf Namen umgefchriebener Staat3- 
papiere2c. Art, 49 H., 54, 55, 57 und 166 Ziff. XIV des bayr. AG., fowie 
im einzelnen Adelmann a. a. VO. S. 16 ff. 
a) Das in ein Namenpapier umgewandelte Inhaberpapier Ian nach den Orund- 
fäßen des Rektapapier8 übertragen werden, vgl. Ruhlenbeck in 
Dem, 1 zu 8 807. 
3, Neber Umfhreibung mit der Beftimmung einer Verfügungsbefhrän- 
fung des VormundesS oder des elterlidhen Gewalthabers f. SS 1815, 1820 und 
ES Bem.; binfichtlih des Borerben 1. 8 2117, HinfitliH des Chemanns 
+, Zu Sag 2: Dem Ausfteller i{t aber keine gefeklidhe Berpflidhtung 
auferlegt, dem VBerlangen des Inhabers auf Ummwmandlung durch Umfchreibung zu ent- 
iprechen. € bleibt ihm anbeimgeftellt, die Umwandlung in der Urkunde zu verfprechen; 
dann ift er felbftverftändlich daran gebunden. Cbhenfo ift der Ausiteller darin felb- 
jtändig, ob er die Ummwmandlung auf die Gauptfchuldverfchreibung beichränken oder aber 
auch für Zinsfcheine, Talons 2C. gewähren will. 5 
_... Sandesgejeslidh kann aber beftimmt werden, daß hinfichtlih der Schuldver- 
jOreibungen des StaateS oder fonftiger Anftalten des Sffenilidhen Rechtes eine 
Berpflidtung zur Umfehreibung auf den Namen eineS beftimmten GOläubigerS, wenn 
lie verlangt wird, Deftehen foll, und e8 Können überhaupt die fih aus der Um - 
OO reibung einer folden Schuldverfchreibung ergebenden Kechtsverbhältnile, einfchließlich 
der KXraftloserflärung, landesredhtlidh befonders geregelt werden; f. Art. 101 
S®.; für Bayern val. hiezu Art. 49—57 des bayertichen NO. und die Bolzuagbekannt: 
2)
	        
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