Full text: Recht der Schuldverhältnisse (Bd. 2)

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VIL Abfhnitt: Sinzelne SchuldverhHältniffe, 
und auch hiebei kanıt fichH der Handelnde der Möglichkeit des Eintritt3 einer 
VermögenS]chädbigung bewußt jein (Urt. d. Reichsger, vom 15. November 1.909 
ROES. Bd. 72 S. 176). . 
 Sür den Fall, daß durch den Anfpruch aus $ 826 die Einrede der 
Verjährung befeitigt werden fol f. unten Bem. 5), fordert das 
NReichsgericht (Urt. vom 26. Oktober 1906 NGC. Bd. 64 S. 223) wohl mif 
Recht, daß die Arglüt {peziell auf Verhinderung einer Unterbrechung. der 
Verjährung gerichtet war. , . . 
Die fhädigende Handlung muß fih als Beritoß gegen die guten Sitten 
darftellen (vgl. 85 138, 817, 819, E®. Art. 30). 
«) Neber den Begriff der „guten Sitten“ f. Bd. I Bem. 2 zu 
8 138. Mie dort näher auZgeführt, ijt der Begriff der „guten Sitten“ 
fein abfolut und für alle Zeiten feitftehender, vielmehr dem Wandel 
der Zeiten und Anfchauungen unterworfen; maßgebend {ind für den 
Richter diejeweiligen Unfhauungen des jozialen Kreife3, 
innerhalb beifen das GSandeln vor fich geht; die Rücjicht- 
nahme auf die fittlidhen Begriffe eine8 beftimmten Boliskreifes G. SG. 
des Raufmannsitandes) ift keineswegs ausgefchlofjen; die8 darf aber 
nicht dazu führen, moralwidrige Unkfitten nur um deswillen al8 maß- 
gebenbd zu erklären, weil fie vielleicht tatfächlich innerhalb gewijfer 
Kreije in Nebung find (MOES. Bd. 48 S. 124 ff ; vgl. Urt. d. Neichsger. 
vom 7. Dezember 1905 Iur. Wichr. 1906 S. 60; „eine dem Sitten: 
gebot und der Unfchamung des redlichen Kaufmanns widerfprechende, 
tatfächlich etma im Verkehr aufgelommene Gepflogenheit wäre aller: 
ding8 als Unjitte zu verwerfen”); vgl. hiezw audh Did a. a. OD 
S. 99 ff. und S. AU. Fiicher a. a. D. S. 81 ff. 
Mit Recht hat das Reichzgericht wiederholt beiont, daß bei 
Ent{heidung der Frage, vb eine beftimmte Handlungsweife gegen 
die guten Sitten. verftoße, ein allgemeiner, gewiffermaßen dıurd5- 
jOnittlidher Maßitab anzulegen ift. Während aljo einerfeits 
die in manden. KAreifen herrichende Iaxe Anfchanung dem Handelnder 
nicht zur ECntichuldigung dienen kann, darf anderfeits eine Hand- 
lung nicht Jchon deshalb als WVerftoß gegen die guten Sitten erklärt 
werden, weil fie der DenkungsSart eines vornehmen Mannes oder der 
Faufmännifchen Kulanz wideripricht. Demgemäß handelt ein Käufer 
nicht {ittenwidrig, der auf Erfüllung eines Kaufgefchäfts befteht, ob- 
gleich er zu einer Beit, als er noch ohne Schaden in die Yufbebung 
des Vertrags willigen Konnte, von einem Recdhenfehler in der 
Preiskalkulation des Berkäufers Kenntnis erlangt hat (Urt. d. 
Neichsger. vom 16. Oktober 1903 ROS. Bd. 55 S. 367 F.; f}. aber 
auch Urt. d. Meichsger. vom 18. Januar 1910 HJur. Wichr. 1910 
S. 187 und vom 22. Februar 1910 Warnever Erg.-Bd. 1910 S. 145 ff., 
vol. ferner Dertmann in D. Jur.3. 1909 S. 743 ff). Cbenfowenig 
fann, wenn da3 Gejeß die Gültigkeit einer Willenserklärung an eine 
beftimmte Form Inipft, die Geltendmachung des Mangels diefer 
Sorm als Verftoß gegen die guten Sitten angefehen werden, mag 
mmerbin ein Mann von vornehmer Gefinnung Bedenken tragen, von 
dem Einwande des Formmangels Gebrauch zu machen (Urt. d. 
Yeichsger. vom 1. SYuni 1904 RNOGS. Bd. 58 S. 214 ff. und vom 
29. Septenber 1909 Warneyer Erg.=-Bd. 1909 S. 525 ff, vom 
7, Sanuar 1910 KOES. Bd. 72 S. 343, Urt. d. OLG. Kolmar vom 
9. April 1907 Recht 1907 S, 699; 1. auch Bem. 1, b, y zu S$ 814); 
wohl aber fann Die Berufung einer Partei auf Formungültigkeit eines 
MechtSgeichäfts unter S 826 fallen, wenn die Kartei jelb{t die Nicht 
beobadhtung der Form veranlaßt bat (Urt, d. Ieidhsger. vom 
15. November 1907 Seuff. So Bd. 63 Nr. 196). NochH weniger 
fann die Erhebung des Differenzeinwandes (8 764) 
al8 eine fittenwidrige Handlung im Sinne des S$ 826 erachtet 
werden (fo mit Recht Vertmann Bem. 4, c_ gegen Heilbron in 
D. Kur.3. 1903 S. 499). Bol. auchH die zutreffende Bemerkung in 
dem Urt. d. Reichsger. dom 30. Mai 1910 Iur. Wichr. 1910 S. 706: 
„®erade beim Wettlauf gefährdeter Gläubiger wird, menn dabei 
obligatoriflhe Kechte eines MitgläubigerS wijentlich verleBt werden, 
von der Unmendung des 8 826, den vielfach der anzurufen pflegt, 
der felbit auf Roften der übrigen al8 erfter das Biel zu erreichen
	        
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