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VIL Abfhnitt: Sinzelne SchuldverhHältniffe,
und auch hiebei kanıt fichH der Handelnde der Möglichkeit des Eintritt3 einer
VermögenS]chädbigung bewußt jein (Urt. d. Reichsger, vom 15. November 1.909
ROES. Bd. 72 S. 176). .
Sür den Fall, daß durch den Anfpruch aus $ 826 die Einrede der
Verjährung befeitigt werden fol f. unten Bem. 5), fordert das
NReichsgericht (Urt. vom 26. Oktober 1906 NGC. Bd. 64 S. 223) wohl mif
Recht, daß die Arglüt {peziell auf Verhinderung einer Unterbrechung. der
Verjährung gerichtet war. , . .
Die fhädigende Handlung muß fih als Beritoß gegen die guten Sitten
darftellen (vgl. 85 138, 817, 819, E®. Art. 30).
«) Neber den Begriff der „guten Sitten“ f. Bd. I Bem. 2 zu
8 138. Mie dort näher auZgeführt, ijt der Begriff der „guten Sitten“
fein abfolut und für alle Zeiten feitftehender, vielmehr dem Wandel
der Zeiten und Anfchauungen unterworfen; maßgebend {ind für den
Richter diejeweiligen Unfhauungen des jozialen Kreife3,
innerhalb beifen das GSandeln vor fich geht; die Rücjicht-
nahme auf die fittlidhen Begriffe eine8 beftimmten Boliskreifes G. SG.
des Raufmannsitandes) ift keineswegs ausgefchlofjen; die8 darf aber
nicht dazu führen, moralwidrige Unkfitten nur um deswillen al8 maß-
gebenbd zu erklären, weil fie vielleicht tatfächlich innerhalb gewijfer
Kreije in Nebung find (MOES. Bd. 48 S. 124 ff ; vgl. Urt. d. Neichsger.
vom 7. Dezember 1905 Iur. Wichr. 1906 S. 60; „eine dem Sitten:
gebot und der Unfchamung des redlichen Kaufmanns widerfprechende,
tatfächlich etma im Verkehr aufgelommene Gepflogenheit wäre aller:
ding8 als Unjitte zu verwerfen”); vgl. hiezw audh Did a. a. OD
S. 99 ff. und S. AU. Fiicher a. a. D. S. 81 ff.
Mit Recht hat das Reichzgericht wiederholt beiont, daß bei
Ent{heidung der Frage, vb eine beftimmte Handlungsweife gegen
die guten Sitten. verftoße, ein allgemeiner, gewiffermaßen dıurd5-
jOnittlidher Maßitab anzulegen ift. Während aljo einerfeits
die in manden. KAreifen herrichende Iaxe Anfchanung dem Handelnder
nicht zur ECntichuldigung dienen kann, darf anderfeits eine Hand-
lung nicht Jchon deshalb als WVerftoß gegen die guten Sitten erklärt
werden, weil fie der DenkungsSart eines vornehmen Mannes oder der
Faufmännifchen Kulanz wideripricht. Demgemäß handelt ein Käufer
nicht {ittenwidrig, der auf Erfüllung eines Kaufgefchäfts befteht, ob-
gleich er zu einer Beit, als er noch ohne Schaden in die Yufbebung
des Vertrags willigen Konnte, von einem Recdhenfehler in der
Preiskalkulation des Berkäufers Kenntnis erlangt hat (Urt. d.
Neichsger. vom 16. Oktober 1903 ROS. Bd. 55 S. 367 F.; f}. aber
auch Urt. d. Meichsger. vom 18. Januar 1910 HJur. Wichr. 1910
S. 187 und vom 22. Februar 1910 Warnever Erg.-Bd. 1910 S. 145 ff.,
vol. ferner Dertmann in D. Jur.3. 1909 S. 743 ff). Cbenfowenig
fann, wenn da3 Gejeß die Gültigkeit einer Willenserklärung an eine
beftimmte Form Inipft, die Geltendmachung des Mangels diefer
Sorm als Verftoß gegen die guten Sitten angefehen werden, mag
mmerbin ein Mann von vornehmer Gefinnung Bedenken tragen, von
dem Einwande des Formmangels Gebrauch zu machen (Urt. d.
Yeichsger. vom 1. SYuni 1904 RNOGS. Bd. 58 S. 214 ff. und vom
29. Septenber 1909 Warneyer Erg.=-Bd. 1909 S. 525 ff, vom
7, Sanuar 1910 KOES. Bd. 72 S. 343, Urt. d. OLG. Kolmar vom
9. April 1907 Recht 1907 S, 699; 1. auch Bem. 1, b, y zu S$ 814);
wohl aber fann Die Berufung einer Partei auf Formungültigkeit eines
MechtSgeichäfts unter S 826 fallen, wenn die Kartei jelb{t die Nicht
beobadhtung der Form veranlaßt bat (Urt, d. Ieidhsger. vom
15. November 1907 Seuff. So Bd. 63 Nr. 196). NochH weniger
fann die Erhebung des Differenzeinwandes (8 764)
al8 eine fittenwidrige Handlung im Sinne des S$ 826 erachtet
werden (fo mit Recht Vertmann Bem. 4, c_ gegen Heilbron in
D. Kur.3. 1903 S. 499). Bol. auchH die zutreffende Bemerkung in
dem Urt. d. Reichsger. dom 30. Mai 1910 Iur. Wichr. 1910 S. 706:
„®erade beim Wettlauf gefährdeter Gläubiger wird, menn dabei
obligatoriflhe Kechte eines MitgläubigerS wijentlich verleBt werden,
von der Unmendung des 8 826, den vielfach der anzurufen pflegt,
der felbit auf Roften der übrigen al8 erfter das Biel zu erreichen