‚010 VII Abfdhnitt: Einzelne Schuldverhältnifie.
Dienftleiltungen und ganz hefonder8 eine efma einfOlägige Berkehr8fitte an die
Hand geben. Da die Dienitverträge Io tief ‚in8 täglidhe Leben, namentlich auch in wirt-
Jchaftlidher Hinficht, eingreifen, fo müffen He auch nach Treu und ®Olauben, mit
Rücklicht auf die LebenSverhältniffe aufgefaßt und gehandhabt werden. Dabei kommt
vielfac die foziale Lage des Dienftberechtigten, nicht minder unter Unmftänden auch
die Größe der Vergütung, foweit fie auf die Qualität der A Veiftung bin-
deutet, in Würdigung. Nach diefen Mabiltäben müfien auch eine Reihe von Cinzel-
Fragen gelöft werden. Vol. auch oben Bem. I, a.
a) So fommt e8 binfichtlich ber Frage, ob auf Seite des Dienftverpflichteten
beföndere Sadfenntniffe zu erfordern feien, ganz auf die VBerbältniffe
und namentlid die Urt der zu eiftenden Krperlichen oder geiftigen
Dienite an. Im allgemeinen bat man davon auszugehen, daß
ber Dienftberechtigte nicht zu der Serwarhmg berechtigt ijt, der Dienft-
verpflichtete befiße ein 10 hohes Maß von Kenntnifjen und Fähigkeiten,
daß das Begehen irgendiveldher Fehler bei der Leiftung der Dienite aus-
ge/dOloffen ® vielmehr darf der Dienftberechtigte bei dem Dienftleiftenden
nur diejenigen Renntnife und ähigkeiten vorausfeßen, die man auf dem
betreffenden Gebiete bei gewöhnlicdhem Sleiße ımd gewöhnlicher
Sewijjenhaftigkeit zu erwarten imftande ift, nicht aber he fenkeEe Anlagen
und Senntnifje (fo mit Recht Ripr. d. OLG. Ur Dd. 6 S. 83). Val.
ra 8169 Wr. 1 und DLSG. Koftok, Med. Ztihr.
Sanz befonder8 kommen die Konkreten Verbältniffe auch in Betracht bezüglich
der weiteren Frage, ob und inwieweit die zu einer beftimmten Dienit-
leitung erforderlichen Räume, Materialien, Gerätfhaften ulw. vom
len teren ten oder Dienftverpflidhteten zu befchaffen oder
darzubringen jind. Daß bHierüber befondere NMebenverabredungen
getroffen werden und diefe dann einen bindenden Beftandteil des Dienit-
vertragS (ihre inhaltliche Anl neteit borausgefeßt) bilden fönnen, {teht
außer Zweifel. In vielen Fällen i{t das eine vder andere al8 jelbffver=
ftändlih zu betrachten, Ihon nach der Natur ber Sache. Wer gelegentlich
einer ım Haufe zu gebenden Bote eine Ertraföchin {ih nimmt, hat diejer
natürlich die eingerichtete Küche zu tellen. Laßt man Dagegen einen
Schloffer holen, um ein Schloß zu Sffnen, fo feßt man mit Recht voraus,
daß diefer die erforderlidhen Werkzeuge Jelbit mitbringt. Meberhaupt ift zu
verlangen, daß, wer in einem Handwerke Dienfte leijtet, welches den Ge-
brauch beftimmter, ihm eigentümlicher Werkzeuge vorausjeßt, auch diefe
feine Werkzeuge ftellt und verwendet. Dies gilt auch hei höheren Dienften;
& B. eine Öperation eine8 Chirurgen oder Geburtshelfers it ohne eigene
Ab ihm nötigen Inftrumente nicht wobl denkbar. Vielfach erledigt
fh jene Befhaffungsfrage auch nach dem Orte der Dienftleiftung. Ein
$lavierlehrer, welcher einem Rinde im elterlichen Haufe Unterricht zu geben
fann und muß bvorausfeßen, daß dort auch das nötige Alavier icOf.
x felbit muß aber leßtereS ftellen, wenn er in feiner eigenen DBehaufung
den Unterricht gibt.
In verfdhiedenen VBerhältniljen ift es übrigens feftftehende Nebung,
daß über derartige Punkte eigen3 paktiert wird, z. 5. in Zheaterengage-
mentSbverträgen über die Garderobeanfprüche. Yuch der Gefichtspunkt einer
itillfihmweigendben Vereinbarung kann in Frage kommen: wer fi
einen Oolzhauer beftellt zur Zerfleinerung gekauften Holzes, feßt voraus,
daß diefer und nicht er felbit die Werkzeuge ftellt. Eine gemeingültige
er BE ich micht aufftellen (Mi. 11, 459). Val. auch RGE., Recht 1908
Tr. 494,
Bielfach felbftverftändlih, nicht aber von allgemeiner Natur ift au die
Betätigung einer befonderen Chrerbietung und Unhänglichfeit in einem
Dienjtverhiltmea, Die Verpflihtung hiezu kann angenommen werden 3. DB.
im Verhältnis eines Familienoberhaupt8 zu feinen Dienithoten oder N ultigen
Dienftverpflichteten, weldhe zu Jeinem Hausitand in häuslicher Semeinfcdhaft
gehören. Umgekehrt liegt im Berhältnis eines Behrer8 zu einem Schüler,
welcher bei ihm Unterrichtsftunden nimmt, die Pflicht eines hefonders
achtungSbollen Benehmens8 viel mehr auf Seite des Schülers. An und für
iQ haben diefe Punkte ohnehin für das RecdhHt8 gebiet al8 Toldhes weniger
EG — gewöhnlich nur al8 Nechtfertigungsgründe für eine Vertrags-
ÜUnDdigung.
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