1912
VII Abjchnitt: Einzelne Schuldverhältniffe.
gütung {tattfinden, weiche dann maßgebend wird. Die Vergütung kann fjich aber
auch HL Li co w eigenDd regeln und zwar nach verfchiedenartigen Momenten
bemefjen, morüber namentlich S 612 Näheres ergibt, f. Bem. dazu.
Außer demjenigen, wa3 aus 8 612 zu folgern üb liegen in den 88 611 ff.
bindende SGefeBeSvorfchriften, befonderS über die Urt der Veraütung, nicht
bor. Vebtere braucht namentlich nicht immer gerade in ®eld zu beftehen.
Sie ann, ganz oder teilweife, namentlidH auch in Gewährung von
Naturalverpflegung, von Unterkunft, Nußungen und anderen
Borteilen beftehen. Bei Erziehern und Erzieherinnen, fog. Störarbeitern,
Dienftboten ufw. ft 3. B. die Gewährung von NMaturalreihnifien (Koft,
Wohnung, felbit Kleidung und Kleideritoffen, wie leßteres „namentli) auf
dem Lande oft bedungen wird) ee die Itegel. Sehr Häufig ift auch die
Gewährung einer EMiOen obnung für Haugsmeijter= oder Rortier-
dienfte, oder von Mitnußungen an einem Garten für defjen Bearbeitung 20.
Bei Neberlafjung_ einer Wohnung oder eines NMußgartens wird Kbrigens
SET au bie Frage zu prüfen fein, ob nicht in der Hauptfache ein
Cietbertrag vorliegt, v hierüber Bem., B, 1, 3, a zu 8 535.
8 ift, ob die Vergütung au in Gegendienften beftehen
fannı? Mit Crome a. a. OD. S. 142 i{t dies zu bejahen, während Lotmar
Bd. 1 S. 161 dafür hält, daß beim Dienitvertrage des BGB, die Vergütung
nicht in Arbeit Gbeftehen Kfönne; vol. Kipr. d. DLSG. Bd. 12 S. 84, fowie
aver KA Höniger, Die gemifchten Verträge und ihre Orundformen
. Sm übrigen ift allgemein feftzuhalten, daß, um Vergütung zu fein,
bie Seiltung des Dienftberechtigten immer eine Vermögenszuwendung
für den Dienitverpflihteten ausmachen, alfo Vermögenswert haben muß;
vgl. Sotmar Bb. 1 S. 153 ff. |
Die N Net fann übrigens auch in einer Gemwminnbeteiligung
befteben (vol. RÖOES, in Jur. Wichr. 1903 Beil. 2 S, 17, Crome, Syftem Bd. 2
3 u. OL a 35, Die yartiariichen Kechtsgefchäfte S. 142, Dern-
urg r oh .
Bei Kellnern it das Trinkgeld regelmäßig Beitandteil des
Lohnes; in vielen Fällen befteht fogar der Lohn auSichlLieklich in dem Trink
Agelde, daS mit Sicherheit erwartet werden kann; val. Gew.Ger. Bd. 6 S. 9
(bei Neumann Jahrbuch Bd. II, 1 S. 334), ferner SE Lotmar a. a. D.
NE IS 702 ff. und Baum, HG. f. Gew.S, S. 138, S. aber auch Bem. 2, c, 8
u
Neber Dienftleiftung aus nadbarlidher Gefälligkeit in An-
Bonn auf A a pr. d. OLG. Bamberg) Bd. 12 S, 84.
Kechtlidhe UnterIchiede für den Begriff des Dienftvertrags werden auch durch
den verfchiedenen Maßitab nicht begründet, nach welchem die Höhe der
Vergütung etwa a wird. Diefe kann fowobhl in fog. Zeitlohn als
in fog. Sfüdlohn beitehen, dabei auch in ErtragZanteilen {og. par-
tiarifdhem Lohn) ausgedrückt fein. (Näheres über daZ lebtere, AA
in Gebiete von Handels= und Gewerbsunternehmungen vorkommende Verz
BC f. bei Crome, Die partiarijhen Recht3ge[chäfte S. 141 ff. und 396 {f.)
gl. übrigens auch Borbem. IV, 1, a, Jowie Bem. V zu 8 612.
Neber den Zeitpunkt der Verabreichung der Vergütung f. 8 614.
Ueber rechtliH nebenfäcdlide RKeihniffe und andere gebotene
BE Üngen des Dienftberechtigten vgl. 3. B. 88 617, 618, 619 nebft
Bem. dazu.
Die Größe des CEntgeltS kann auch auf die RechHtSgültigkeit des
Dienftvertrags Einfluß üben. So kann
x) Der Dienftvertrag nichtig fein, weil die Vergütung zu Klein oder
niedrig ift im Verhältnijje zum Werte der Arbeitsleiftung, foweit dies
in den Bereich des mudherifhen Rechtsgefhäfts nach & 138 Abi. 2
fällt (die Nationalökonomie fpricht hier von Hungerlöhnen!) val.
NKerlber näher Lotmar Bd. 1 S. 170 ff.
Der Dienftvertrag kann aber auch deshalb nichtig fein, weil die Vers
güfung im Sinne des 8 138 Ab). 2 zu groß ift Vorgänge diefer
tt find am häufigiten bei der Stellenvermittlung von Dienft-
boten 2c. anzutreffen); au fann teilmeife Ungültigkfeit eintreten.
Vgl. hiezu auch 88 655 BOB, 741 AM 8 93 Ubf. 4 der Rechts
anmwaltsordnung, ferner & 20 des Ge). betr. Nun des Unfall-
verficherungsSgefebe8 vom 30. uni 1900, S 6 der EiHenbhabnvyerkehr8-
3
f)
g)
a)