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sellschafter zusammengeschlossen. Die Hersteller von Zündwaren,
mit Ausnahme der Groß-Einkaufsgesellschaft Deutscher Konsum-
vereine in Hamburg und der Großeinkaufs- und Produktions-A.-G.
Deutscher Konsumvereine in Köln, sind nach 8 5 verpflichtet, die von
ihnen hergestellten Zündwaren an die Monopolgesellschaft zu ver-
äußern. Umgekehrt ist ($ 7) diese verpflichtet, ihren Gesellschaftern
die den (durch das Gesetz geregelten) Beteiligungsziffern entsprechen-
den Liefermengen durch möglichst gleichmäßige Abrufe abzunehmen.
Das ist also z. Z. das letzte deutsche!) Zwangskartell. Wie
lange wird es das letzte bleiben?
Abnehmerzwangskartelle. Bei den vorstehend erörterten Fällen
handelt es sich immer um Zwangskartelle von Anbietern. Es ist
deshalb zum Schlusse noch die Frage aufzuwerfen, ob es auch
Zwangskartelle der Abnehmer geben kann. Diese Frage ist un-
bedingt zu bejahen. Die gleichen Gründe aber, die die freien Ab-
nehmerkartelle hinter den freien Anbieterkartellen an Bedeutung
zurücktreten lassen, führen dazu, daß der Gedanke an Zwangs-
verbände der Bezieher (Käufer) nur verhältnismäßig selten auf-
getaucht ist ?).
!) Auf die eben beschlossene Zwangskartellierung des englischen Kohlenberg-
baues kann hier noch nicht eingegangen werden.
?) Kein Einkaufssyndikat wäre die „Vertriebsgesellschaft‘“ ge-
wesen, die in dem 1912 dem Reichstage vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über den
Verkehr mit Leuchtöl (Reichstagsdrucksache ı3. Leg.-Per., I. Sess., Nr. 544)
vorgesehen war. Diese Vertriebsgesellschaft, die das Monopol für die Einfuhr von
Petroleum erhalten sollte, war nicht als eine Zusammenfassung der schon bestehenden
Importfirmen gedacht, sondern sollte gerade an deren Stelle treten. (Der Gesetzentwurf
ist vom Reichstag nicht angenommen worden.)
Ebenso handelte es sich nicht um kartellartige Gebilde bei den Einfuhrmono-
polen, die Keller in Schmollers Jahrbuch 1916, S. 1939 ff., in einem Aufsatz vor-
schlug, „der den Anregungen amtlicher Persönlichkeiten an beteiligter preußischer
Stelle seine Entstehung verdankte‘“. Über den Aufbau der von ihm für zahlreiche
Waren vorgeschlagenen Monopolgesellschaften bemerkt er S. 1983 ff.: „Die Mängel,
die sich bisher in der Regel bei den Staatsmonopolen gezeigt haben, hängen mit dem
Regiebetriebe zusammen und können durch einen anderen Aufbau vermieden werden.
Als geeignete Form würde sich für die Einfuhrmonopole die „„gemischt-wirtschaftliche‘‘
Unternehmung empfehlen. Die bisher in dem betreffenden Handelszweige tätigen
Firmen könnten zu einer Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haf-
tung zusammengeschlossen werden, an der sich das Reich und einzelne Bundesstaaten
mit bestimmten, in der Satzung festgelegten Vorrechten beteiligen könnten. Es würde
sich empfehlen, eine solche Gesellschaft für jeden Einfuhrartikel zu bilden. Außerdem
wäre noch eine Zusammenfassung der verschiedenen Gesellschaften in einer einheit-
lichen Spitze zweckmäßig. Diese Spitze könnte während der Übergangszeit zunächst
rein behördenmäßig organisiert werden. Die Vertreter des Reiches und der Bundes-
staaten bei den verschiedenen Einfuhrgesellschaften könnten unter einem Reichs-