Object : Die Absetzungen für Abnutzung nach dem Einkommensteuergesetz

Schluß.

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in  diesem  Falle  für  die  Anwendbarkeit  in  der  Weise,  daß
eben  der  Abzug  den  ohnehin  vorhandenen,  das  sonstige
Einkommen  mindernden  Betriebs-  oder  Geschäftsverlust
erhöht.  Denn  der  Zweck  des  §  33  b  ist  die  Verhütung
der  Besteuerung  von  Scheingewinnen,  und  eine  solche
würde  nach  der  den  Gesetzgeber  beherrschenden  Vorstellung ­
  ebenso  eintreten,  wenn  der  Abzug  unterbleibt,
weil  der  Betrieb  keinen  Gewinn  abgeworfen  hat,  von
dem  er  zu  kürzen  wäre,  als  wenn  er  unterbliebe  in
Fällen,  wo  ein  kürzungsfähiger  Gewinn  vorliegt."
Dadurch,  daß  nach  der  Zweiten  Steuernotverordnung  vom
19  Dezember  1923  für  das  Jahr  1923  eine  Veranlagung  der
Einkommensteuer  nicht  stattfindet,  ist  die  praktische  Bedeutung
der  int  vorstehenden  erörterten  Streitfrage  der  Bemessung  der
Absetzungen  wegen  Abnutzung  zwar  augenblicklich  beeinträchtigt. ­
  Umso  größer  ist  ihre  Bedeutung  de  lege  ferenda  geworden. ­
  Denn  es  ist  anzunehmen,  daß  vor  der  int  nächsten
Jahre  vorzunehmenden  Einkommensteuerveranlagung  für  das
Jahr  1924  das  Einkommensteuergesetz  erhebliche  Aenderungen
erfährt.  Dann  wird  jene  Frage  zu  den  wichtigsten  gehören,
deren  Nachprüfung  und  Entscheidung  durch  eindeutige  Gesetzesvorschriften ­
  im  Interesse  sowohl  der  Steuerpflichtigen  wte
des  Steuerfiskus  liegt.  Insbesondere  für  die  Steuerpflichtigen
wird  es  dann  darauf  ankommen,  daß  der  Gesetzgeber  das
wirtschaftliche  Wesen  der  Absetzungen  für  Abnutzung  klar
erkennt  und  die  sich  hierüber  verhaltenden  Gesetzesvorschrtfteu
in  einer  diesem  wirtschaftlichen  Charakter  und  damit  den  Anforderungen ­
  des  Wirtschaftslebens  gerecht  werdenden  Weise
gestaltet  werden.  Ohne  Initiative  der  Vertretungen  der  betroffenen ­
  Wirtschaftskreise  ist  kaum  darauf  zu  rechnen,  daß
der  Beschränkung  den  Absetzungen  auf  den  Beschaffungsprets
oder  -wert  der  Boden  entzogen  werden  wird.  Zu  einer  solchen
Initiative  werden  diese  Vertretungen  aller  Wirtschaftskreise
aber  alle  Veranlassung  haben  und  sich  rechtzeitig  rüsten
müssen.  Denn  die  Zweite  Steuernotverordnuug  und  thre  Begründung ­
  lassen  die  Befürchtung  nur  zu  begründet  erscheinen,
daß  man  im^Interesse  der  „Vereinfachung"  an  sehr  bedenkliche, ­
  für  die  Steuerpflichtigen  nachteilige  Verschlechterungen
der  Einkommensteuer  denkt.
            
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