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Verkehrs- und Tarifwesen, Rechtszustand.
oder Verämleniiig bestehender Züge, das Anhalten auf
einzelnen Stationen, die Ausgabe bestimmter Billetsorteii
— Retourbillets 3. Classe — die Einrichtung bedeckter Warteräume
für die Passagiere, dahin gerechnet.
Festgehalten wird als Grundsatz, dass nicht schon das
Interesse einzelner Individuen sondern nur ein Bedürfniss
von wirklich öffentlichem Character zum Einschreiten berechtigt,
und dass Rücksicht zu nehmen ist auf die Cesammtsituation
der betreffenden Eisenbahn und ihrer Verkehrseinrichtungen.
Die Zahl der in Bezug auf diese Bestimmung vorgekommenen
Beschwerdefälle ist gering, aber dies beseitigt nicht
die principielle Bedeutung der ersteren, welche eben dahin
geht, dass die Eisenbahnen durch die hierfür bestimmte
staatliche Behörde zu Einrichtungen in dem angedeuteten
weiten Umfange gezwungen werden können.
Die Gewährung Besoiideie Berücksichtigung erfordert die Frage der
directer Tarife. ®
directen larife. Die erwähnten, durch das Gesetz von 1873
der Eisenbahncommission in Betreff derselben beigelegten
Befugnisse gehen offenbar sehr weit, und wenn Cohn
in seinem erwähnten Werke diese Vorschriften nur als
formelle, die Bestimmungen des zweiten Abschnittes des
Gesetzes von 1854 ergänzende Einzelheiten charakterisirt *)?
so erscheint damit doch deren Bedeutung nicht hinreichend
gewürdigt. In der That dürfte kaum in einem andern Lande
eine Staatsbehörde die gleiche Befugniss haben, wenn auch
nur auf Anrufen einer betheiligten Eisenbahn oder Canalgesell'
Schaft, den Privatbahnen für die directen Tarife die Route, den
Gesammtsatz und den Vertheilungsmodus vorzuschreiben. Die
Einschränkung, dass keine Bahn geringere Meileneinheitssätze
anzunehmen braucht, als sie auf der Concurrenzroute bezieht,
hat nur wenig Werth: denn sie findet überhaupt nur
*) Cohn, Untersuchungen über die Englische Eisenbahnpolitik,
Band I. S. 354.