Verkehrs- und Tarifsachen, Rechtszustand.
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Anweiidung, wo es sich um Coiicurrenz zwischen denselben
l'-ndpunkten handelt — besonders also auch nicht in dem
ebenso häufigen Fall der Concurrenz verschiedener Versand-
otler Bezugsorte — und dann lässt sie ganz ausser Acht, mit
'velcheii Längen eine Bahn an beiden Ilouten betheiligt ist,
f'ii’ wie viel Meilen sie also den betreffenden Einheitssatz
jeder Boute bezieht. Streitfälle kommen nur vor, wo
®ihe Bahn an der zweiten Boute geringeres Interesse
mit einer kleineren Meilenzahl participirt. Wenn
aber hier trotzdem dieselben Meileneinheitssätze ge-
'vähren muss und nur nicht unter diese hinabzugehen
^^laucht, so ist das kaum noch ein Vorrecht zu nennen,
^miial sie Bedingungen in Betreff des Gesammtsatzes oder
^ler Antheile der übrigen Bahnen nicht stellen darf und also
, selbstredend auf der ersten Boute sofort gleichfalls
^mzuführende und dort ihren Gewinn schmälernde, Herab
setzung des Gesammtsatzes nicht hindern kann.
Hie practische Anwendung dieser Bestimmung ist bisher
ähnlich wie bei der neuerlich in die Concessionen der preus- der Bestimmung
sischen Eisenbahnen aufgenommenen Verpflichtung, unter ge- Tarife,
'vissen Bedingungen die für eine Strecke in irgend einem Ver
kehre eingerechneten niedrigsten Antheile auch für jeden
Mildern Verkehr zu gewähren — eine sehr geringe ge
wesen; es war nämlich bis Sommer 1875, also während
einahe 2 Jahren, erst ein einziger Beschwerdefall durch
'ke Commission entschieden worden. Ein zweiter Fall war
%hängig gewesen aber durch gütliche Einigung erledigt.
^ie bei Entscheidung jenes Falles von der Commission
^-usgesprochenen Ansichten beweisen, dass auch sie keines-
^'®gs auf einem radicalen, das Erbwerbsinteresse der ein-
^ßhien Eisenbahn ignorirenden Standpunkt steht. Der Fall
so, dass die Versandbahn an der längeren und eine
®beigangsstation mehr passirenden Boute A mit einer län-
1)61 en Strecke als an der kürzeren Boute B. betheiligt war
^^'d Bildung des Tarifs ausschliesslich über die erstcre
ver-