11. Dorner, Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 238
werden (8 191 F. G.G.), was vielfach insbesondere in Bezug auf Gemeindebehörden
Ortsvorsteher, Ortsgerichtsvorsteher, Bürgermeister) geschehen ist.
2. Verfahren.
a. Ob die allgemeinen Vorschriften im ersten Abschnitt des F.G.G.
auf die im zehnten Abschnitt behandelten gerichtlichen Urkunden über Rechtsgeschäfte An—
wendung finden, ist betritten; die Denkschrift S. 88 (Hahn-Mugdan VII, S. 80)
verneint, die Begr. S. 8 zum Entwurf des preuß. F. G. bejaht die Frage. Die Ent—
scheidung hängt davon ab, ob die Aufnahme der bezeichneten Urkunden als durch Reichs—
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den Vorzug; sie entspricht der Entstehungsgeschichte und dem daraus zu entnehmenden
Willen des Gesetzes; von einer Übertragung durch Reichsgesetz kann insbesondere bei
gerichtlichen Urkunden über formfreie Rechtsgeschäfte, auf die sich der zehnte Abschnitt
mitbezieht, nicht wohl die Rede sein; die Verneinung vermeidet auch, daß gerichtliche
und notarielle Verfügungen gleichen Inhalts verschiedenartiger Behandlung (insbesondere
hinsichtlich des Beschwerderechts) unterliegen; freilich hat sie andererseits zur Folge, daß
die in 828 F. G. G. vorgesehene Zuständigkeit des Reichsgerichts (oben 827 Ziff. 2)
ausgeschlossen ist.
b. Das Verfahren bei Aufnahme gerichtlicher und notarieller Urkunden über
Rechtsgeschäfte ist in 88 168—182 F. G. G. (für Testament und Erbvertrag in den
damit zumeist übereinstimmenden 88 2282 -2246, 2276 B. G. B.) geregelt. Das Gesetz
unterscheidet hierbei die mitwirkenden Personen (Richter oder Notar, Gerichts-
schreiber, zweiter Notar, Urkundzeugen, Dolmetscher) und die Beteiligten. Über den
Begriff letzterer vgl. oben 8 16 Ziff. 10; bei Beurkundung von Versteigerungen ins—
besondere gelten Bieter, die nicht an ihr Gebot gebunden bleiben, nicht als Beteiligte
(S 181 F. G. G.). Die Beurkundung erfolgt durch Aufnahme eines Protokolls in deutscher
Sprache (vgl. oben 8 18 Ziff. 2b6), das Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung
der Beteiligten und der Mitwirkenden und die Erklärung der Beteiligten enthalten und
das unter steter Gegenwart der Mitwirkenden vorgelesen, von den Beteiligten genehmigt
und von ihnen und den Mitwirkenden unterschrieben werden muß; daß dies geschehen,
muß im Protokoll festgestellt werden. Verletzung dieser Vorschriften hat Nichtigkeit der
Beurkundung zur Folge. Dagegen ist ein Vermerk über Feststellung der Persönlichkeit
Identität) der Beteiligten nur instruktionell vorgeschrieben; sein Mangel ist auf die
Gültigkeit und Beweiskraft der Urkunde, auch hinsichtlich der — schon in der Bezeichnung
der erschienenen Beteiligten bezeugten — Identität, ohne Einfluß (so auch Weißler
in 3. d. Not. V. 1901 S. 876, 1902 S. 216; a. M. das Kammeragericht und ebenda
Werner 1901 S. 369, 472, Jastrow S. 464).
c. Das Verfahren bei gerichtlichen und notariellen Urkunden über andere
Begenstände als Rechtsgeschäfte ist der Regelung durch die Landesgesetze über—
lassen, die regelmäßig die Protokollform vorschreiben, jedoch bei einfachen Urkunden (Ab—
schriftsbeglaubigung, Lebensbescheinigung, Sicherstellung des Datums von Privaturkundege
u. dergl.) hiervon absehen. Für bestimmte Einzelfälle ist das Verfahren reichsgugααια
geregelt: so für Wechselproteste in Art. 88 W.O., für Urkunden über Generalvc —2—
lungs- und Gläubigerbeschlüsse in 88 259, 320 H. G. B. und 89 des Gesetze 4. o
Dezember 1899, fuͤr die Unterschrifts und Handzeichenbeglaubigung in 8 18 —A
Bei der letzteren genügt darnach ein unter die Unterschrift (das Handzeichen) z— —8 *
Vermerk, welcher die Bezeichnung desjenigen, der die Unterschrift vollzogen oder — nt ——
hat, und den Ort und Tag der Ausstellung angibt, sowie mit Unterschrift des Michters
(Notars) und mit Siegel der Stembel versehen ist —A