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Die heutigen Völkerrechtssubjekte.
allerdings logische Konsequenz des unrichtigen Vordersatzes, daß
Völkerrecht nur das Recht zwischen den Staaten sei, während richtig
ist, daß Völkerrechtssetzungsorgane bisher ausschließlich Staaten
sind. Es stände nichts im Weg, daß einige Staaten oder auch alle mit
einem je nachdem engeren oder größeren Geltungsbereich Völker
rechtssubjekte anerkennten, die nicht Staaten sind. So sind Völker
rechtssubjekte die als kriegführende Macht anerkannten Aufständischen,
mag diese Anerkennung nun vom Akutterlande oder von einem anderen
Staate ausgehen : im Verhältnis zu dem anerkennenden Staat ist die
Völkerrechtssubjektsqualität unbestreitbar, da das Kriegsrecht, d. h.
diejenigen Sätze des Völkerrechts, die für den Krieg geschaffen sind
(wobei zn untersuchen wäre, welche Sätze im konkreten Fall in Be
tracht kommen, weil der aufständischen Partei als einem bisher Nicht-
Rechtssubjekt schwerlich ein Gewohnheitsrecht, und nur dieses käme
in Frage, nachgewiesen werden kann), doch unzweifelhaft mit der
Anerkennung als kriegsführende Partei völkerrechtliche Rechte und
Pflichten für sie begründen, also ihre partielle völkerrechtliche Hand
lungsfähigkeit erkennen lassen. Eine Handlungsfähigkeit ohne dahinter
stehende Rechtsfähigkeit aber ist undenkbar; denn es hat niemand
Rechte, der sie überhaupt nicht haben kann. Steht man weiter mit
uns auf dem Standpunkt, daß Indien, Australien, Canada, die süd
afrikanische Union, Neuseeland nicht Staaten, sondern, weil ihre Ver
fassung auf englisches Recht zurückgeht, nur Länder sind, so sind auch
diese von den Signatarmächten der großen Friedensschlüsse von
1919/20 und den später noch hinzugetretenen oder hinzutretenden
Staaten als Völkerrechtssubjekte, wenn auch nur mit partieller Hand
lungsfähigkeit, anerkannt, denn es werden nach Art. 1, insbesondere
Abs. 2 der Völkerbundspakte nicht nur Staaten, sondern auch Dominien
und Kolonien mit voller Selbstverwaltung und unter diesen die oben
erwähnten als „ursprüngliche Mitglieder" zum Völkerbund zugelassen,
womit ihre Völkerrechtsfähigkeit, die sich teilweise schon früher in
engstem Umkreis in dem Recht, z. B. beim Weltpostverein als Ver
tragspartei zu figurieren, geäußert hat, feststeht. Sie erscheinen aber
auch in anderen, wichtigen, neueren Verträgen als gleichberechtigte
Vertragsgenossen.
Nicht als Völkerrechtssubjekt anzuerkennen sind nomadisierende
(Stämme, kolonisatorische Unternehmungen, die noch nicht zum Staat
gediehen sind, bzw. im Falle des Völkerbundes die im Art. 1, Abs. 2