Full text: Grundzüge des positiven Völkerrechts

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Die heutigen Völkerrechtssubjekte. 
allerdings logische Konsequenz des unrichtigen Vordersatzes, daß 
Völkerrecht nur das Recht zwischen den Staaten sei, während richtig 
ist, daß Völkerrechtssetzungsorgane bisher ausschließlich Staaten 
sind. Es stände nichts im Weg, daß einige Staaten oder auch alle mit 
einem je nachdem engeren oder größeren Geltungsbereich Völker 
rechtssubjekte anerkennten, die nicht Staaten sind. So sind Völker 
rechtssubjekte die als kriegführende Macht anerkannten Aufständischen, 
mag diese Anerkennung nun vom Akutterlande oder von einem anderen 
Staate ausgehen : im Verhältnis zu dem anerkennenden Staat ist die 
Völkerrechtssubjektsqualität unbestreitbar, da das Kriegsrecht, d. h. 
diejenigen Sätze des Völkerrechts, die für den Krieg geschaffen sind 
(wobei zn untersuchen wäre, welche Sätze im konkreten Fall in Be 
tracht kommen, weil der aufständischen Partei als einem bisher Nicht- 
Rechtssubjekt schwerlich ein Gewohnheitsrecht, und nur dieses käme 
in Frage, nachgewiesen werden kann), doch unzweifelhaft mit der 
Anerkennung als kriegsführende Partei völkerrechtliche Rechte und 
Pflichten für sie begründen, also ihre partielle völkerrechtliche Hand 
lungsfähigkeit erkennen lassen. Eine Handlungsfähigkeit ohne dahinter 
stehende Rechtsfähigkeit aber ist undenkbar; denn es hat niemand 
Rechte, der sie überhaupt nicht haben kann. Steht man weiter mit 
uns auf dem Standpunkt, daß Indien, Australien, Canada, die süd 
afrikanische Union, Neuseeland nicht Staaten, sondern, weil ihre Ver 
fassung auf englisches Recht zurückgeht, nur Länder sind, so sind auch 
diese von den Signatarmächten der großen Friedensschlüsse von 
1919/20 und den später noch hinzugetretenen oder hinzutretenden 
Staaten als Völkerrechtssubjekte, wenn auch nur mit partieller Hand 
lungsfähigkeit, anerkannt, denn es werden nach Art. 1, insbesondere 
Abs. 2 der Völkerbundspakte nicht nur Staaten, sondern auch Dominien 
und Kolonien mit voller Selbstverwaltung und unter diesen die oben 
erwähnten als „ursprüngliche Mitglieder" zum Völkerbund zugelassen, 
womit ihre Völkerrechtsfähigkeit, die sich teilweise schon früher in 
engstem Umkreis in dem Recht, z. B. beim Weltpostverein als Ver 
tragspartei zu figurieren, geäußert hat, feststeht. Sie erscheinen aber 
auch in anderen, wichtigen, neueren Verträgen als gleichberechtigte 
Vertragsgenossen. 
Nicht als Völkerrechtssubjekt anzuerkennen sind nomadisierende 
(Stämme, kolonisatorische Unternehmungen, die noch nicht zum Staat 
gediehen sind, bzw. im Falle des Völkerbundes die im Art. 1, Abs. 2
	        
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