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{1. Die Regelung des Abrechnungsverfahrens zwischen der Landesbank und
Jem Reich und Staat bleibt besonderer Vereinbarung vorbehalten.
B. Verfahren.
i. Der Bewerber um ein Darlehn hat seinen Darlehnsantrag bei der für
den Sitz seines Betriebes zuständigen Zweigstelle der Landesbank anzubringen.
9. Die Zweigstelle der Landesbank bereitet den Antrag vor und leitet ihn
an den örtlich zuständigen Regierungspräsidenten weiter.
3. Der Regierungspräsident läßt die Anträge durch einen unter seinem
Vorsitz gebildeten Ausschuß, in den die für den Regierungsbezirk zuständigen
Oberfischmeister, je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer und des Fischerei-
vereins für die Provinz Ostpreußen sowie zwei Vertreter der Binnenfischer des
Bezirks (gegebenenfalls der vorhandenen Fischereigenossenschaften) zu berufen
eind und der bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschluß-
fähig ist, prüfen und gibt den Antrag mit dem Gutachten des Ausschusses an die
Landesbank in Königsberg weiter, deren Verwaltungsrat über die Bewilligung des
Darlehns endgültig entscheidet.
4. Dem Antragsteller ist über die Entscheidung von dem Vorstande der
Landesbank ein Bescheid zu erteilen. Eine Abschrift dieses Bescheides ist dem
zuständigen Regierungspräsidenten zu übersenden. Durch diesen Bescheid erwirbt
der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Gewährung des Darlehns.
2. Kredite für Haff- und Küstenfischer.
A. Allgemeines,
1. Reich und Preußen stellen der Landesbank der Provinz Ostpreußen zur
Gewährung verbilligter Darlehen an ostpreußische Haff- und Küstenfischer eine
Summe von 250 000 RM. zur Verfügung.
2. Die Vorschriften der Ziffern III1A2—11 dieser Richtlinien finden ent-
sprechende Anwendung. ,
B. Verfahren.
1. Der Bewerber um ein Darlehn hat seinen Darlehnsantrag bei der Landes-
bank in Königsberg anzubringen.
9. Die Landesbank bereitet den Antrag vor und leitet ihn an den Regie-
rungspräsidenten in Königsberg weiter.
3. Der Regierungspräsident in Königsberg läßt die Anträge durch einen
unter seinem Vorsitz gebildeten Ausschuß, in den die für die Haff- und Küsten-
fischerei zuständigen Oberfischmeister, je ein Vertreter der Landwirtschaftskammer
für die Provinz Ostpreußen, des Deutschen Seefischereivereins und des Fischerei-
vereins für die Provinz Ostpreußen, sowie zwei Vertreter der Haff- und Küsten-
fischer (gegebenenfalls der vorhandenen Fischereigenossenschaften) zu berufen
sind und der bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder beschluß-
fähig ist, prüfen und gibt den Antrag mit dem Gutachten des Ausschusses an die
Landesbank in Königsberg zurück, deren Verwaltungsrat über die Bewilligung des
Darlehns endgültig entscheidet.
4. Dem Antragsteller ist über die Entscheidung von dem Vorstande der
Landesbank ein Bescheid zu erteilen. Eine Abschrift dieses Bescheides ist dem
Regierungspräsidenten in Königsberg zu übersenden. Durch diesen Bescheid
arwirbt der Antragsteller keinen Rechtsanspruch auf Gewährung des Darlehns.