eigentums von den dinglichen Rechten des BGB. ergeben die
Unhaltbarkeit der Theorie von dem jus in re aliena.
Um dieser Unstimmigkeit aus dem Wege zu gehen, haben
deshalb andere Vertreter *) dieser Theorie das Bergwerkseigen
tum als ein spezifisch bergrechtliches Rechtsinstitut, als ein dem
Bergrecht eigentümliches Recht an fremder Sache bezeichnet.
Aber auch bei der Konstruktion eines solchen, dem Bergrecht
eigentümlichen, für sich allein bestehenden Rechts kann nicht
von dem für solche dinglichen Rechte allgemein gültigen
Grundsatz abgewichen werden. Das gilt insbesondere von der
oben erwähnten originären Entstehung des Bergwerkseigentums
im Gegensatz zu den erst derivativ und durch Einigung und
Eintragung begründeten dinglichen Rechten. Äuch die Tatsache
spricht gegen diese Theorie, daß regelmäßig die dinglichen Rechte
nur mit dem Willen des Eigentümers der dienenden Sache be
gründet werden. Das Bergwerkseigentum entsteht aber kraft
Gesetzes ohne dessen Willen, möglicherweise sogar gegen
dessen Willen. Würde das Bergwerkseigentum derivativ, wie die
dinglichen Rechte des BGB. sein, dann müßte es- vor seiner
Verleihung dem Grundeigentümer zugestanden haben. Dem steht
aber schon der § 1 ABG. entgegen, der die regalen Mineralien
ausdrücklich dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen
. hat. Der Grundeigentümer muß ferner genau so muten und
sich auch erst das Bergwerkseigentum verleihen lassen, wie
jeder Dritte (cf. §§ 24, 50 ABG.).
Weiter spricht der Umstand gegen diese Theorie, daß kraft
Gesetzes (§§ 38 c ABG.) das Bergwerkseigenium unter gewissen
Umständen so belastet werden kann, daß der Berechtigte das
vererbliche und veräußerliche Recht erhält, Mineralien aufzu
suchen und zu gewinnen. Eine derartige Belastung einer Servi
tut mit einer solchen ist aber rechtlich undenkbar. * 2 ) Auch der
Ansicht Klostermanns 3 ) und Schomburgs 4 ) kann beigetreten
werden, daß im Falle der Richtigkeit der Theorie des jus in re
aliena das. Bergwerkseigentum sich aus so vielen selbständigen
dinglichen Berechtigungen zusamraensetzen müßte, als dienende
Grundstücke innerhalb des Grubcnfeldes vorhanden sind. Ein
derartig geteiltes Bergwerkseigentum ist nicht denkbar. Uebrigens
sind gemäß § 1 ABG. die regalen Mineralien vom Verfügungs
rechte des Grundeigentümers ausgeschlossen. Ein Recht aber, das
nicht dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers unterliegt,
also nicht im Grundeigentume enthalten ist, kann auch nicht als
Recht an fremder Sache begründet werden, 5 )
h Windscheid. Pand.; Achenbach, S. 255, 338, Anm. 1; Klostcrmann-
Fiirst, 5. Aufl., S. 8; Gerber, S. 263, Anm. 8; Oppenhpif; Petraschek, S. 74 !f.
2 ) Haniel, S. 35.
3 ) Klostermann, S. 143.
4 ) Schomburg, „Betrachtungen über die neuere. deutsche Berg
gesetzgebung“, Leipzig 1857, S. 92.
5 ) Schling, S. 62 (wenn auch andere Begründung).
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