Object: Geschichte und Rechtsnatur der Mineralien und des Bergwerkseigentums

eigentums von den dinglichen Rechten des BGB. ergeben die 
Unhaltbarkeit der Theorie von dem jus in re aliena. 
Um dieser Unstimmigkeit aus dem Wege zu gehen, haben 
deshalb andere Vertreter *) dieser Theorie das Bergwerkseigen 
tum als ein spezifisch bergrechtliches Rechtsinstitut, als ein dem 
Bergrecht eigentümliches Recht an fremder Sache bezeichnet. 
Aber auch bei der Konstruktion eines solchen, dem Bergrecht 
eigentümlichen, für sich allein bestehenden Rechts kann nicht 
von dem für solche dinglichen Rechte allgemein gültigen 
Grundsatz abgewichen werden. Das gilt insbesondere von der 
oben erwähnten originären Entstehung des Bergwerkseigentums 
im Gegensatz zu den erst derivativ und durch Einigung und 
Eintragung begründeten dinglichen Rechten. Äuch die Tatsache 
spricht gegen diese Theorie, daß regelmäßig die dinglichen Rechte 
nur mit dem Willen des Eigentümers der dienenden Sache be 
gründet werden. Das Bergwerkseigentum entsteht aber kraft 
Gesetzes ohne dessen Willen, möglicherweise sogar gegen 
dessen Willen. Würde das Bergwerkseigentum derivativ, wie die 
dinglichen Rechte des BGB. sein, dann müßte es- vor seiner 
Verleihung dem Grundeigentümer zugestanden haben. Dem steht 
aber schon der § 1 ABG. entgegen, der die regalen Mineralien 
ausdrücklich dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogen 
. hat. Der Grundeigentümer muß ferner genau so muten und 
sich auch erst das Bergwerkseigentum verleihen lassen, wie 
jeder Dritte (cf. §§ 24, 50 ABG.). 
Weiter spricht der Umstand gegen diese Theorie, daß kraft 
Gesetzes (§§ 38 c ABG.) das Bergwerkseigenium unter gewissen 
Umständen so belastet werden kann, daß der Berechtigte das 
vererbliche und veräußerliche Recht erhält, Mineralien aufzu 
suchen und zu gewinnen. Eine derartige Belastung einer Servi 
tut mit einer solchen ist aber rechtlich undenkbar. * 2 ) Auch der 
Ansicht Klostermanns 3 ) und Schomburgs 4 ) kann beigetreten 
werden, daß im Falle der Richtigkeit der Theorie des jus in re 
aliena das. Bergwerkseigentum sich aus so vielen selbständigen 
dinglichen Berechtigungen zusamraensetzen müßte, als dienende 
Grundstücke innerhalb des Grubcnfeldes vorhanden sind. Ein 
derartig geteiltes Bergwerkseigentum ist nicht denkbar. Uebrigens 
sind gemäß § 1 ABG. die regalen Mineralien vom Verfügungs 
rechte des Grundeigentümers ausgeschlossen. Ein Recht aber, das 
nicht dem Verfügungsrechte des Grundeigentümers unterliegt, 
also nicht im Grundeigentume enthalten ist, kann auch nicht als 
Recht an fremder Sache begründet werden, 5 ) 
h Windscheid. Pand.; Achenbach, S. 255, 338, Anm. 1; Klostcrmann- 
Fiirst, 5. Aufl., S. 8; Gerber, S. 263, Anm. 8; Oppenhpif; Petraschek, S. 74 !f. 
2 ) Haniel, S. 35. 
3 ) Klostermann, S. 143. 
4 ) Schomburg, „Betrachtungen über die neuere. deutsche Berg 
gesetzgebung“, Leipzig 1857, S. 92. 
5 ) Schling, S. 62 (wenn auch andere Begründung). 
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