thumbs: Neuere Zeit (Abt. 2)

724 Einundzwanzigstes Buch. Viertes Kapitel. 
nun wirklich eine europäische und eine deutsche Garantie von 
absoluter Sicherheit erreicht? Die von der Erbfolge aus— 
geschlossenen Töchter Kaiser Josephs J. hatten, die eine, Maria 
Josepha, den Kurfürsten Friedrich August II. von Sachsen, 
die andere, Maria Amalia, den Kurfürsten Karl Albert von 
Bayern geheiratet: natürlich unter Erbverzicht und unter 
schließlicher Gewährleistung auch der Pragmatischen Sanktion 
durch ihre Gemahle. Aber würden selbst solche Versprechungen 
endqültig binden? Das war die Frage. 
Diese aus all den Sorgen um die Anerkennung der 
Pragmatischen Sanktion entstehende und schließlich immer 
deutlicher zutage tretende Lage muß man sich an erster Stelle 
ständig und in ihren einzelnen Phasen vergegenwärtigen, will 
man die innere politische Geschichte der Nation in diesem Zeit⸗ 
raum und vor allem das Verhältnis Brandenburg-Preußens 
zu Österreich während seiner Dauer verstehen. 
In der Natur der Dinge lag es, daß sich zwischen den 
beiden deutschen Ostmächten ständige Eifersüchteleien ergeben 
mußten, sobald Brandenburg-Preußen zum Königreich erhoben 
worden war und die Hohenzollern sich nach außen fühlen 
lernten. Daher begannen die Zerwürfnisse schon unter König 
Friedrich J. und setzten sich dann, dem leidenschaftlicheren und 
härteren Charakter seines Nachfolgers entsprechend, unter 
Friedrich Wilhelm J. um so entschiedener fort. Im September 
1721 kam es so weit, daß der kaiserliche Resident Berlin ver— 
ließ und der preußische aus Wien entfernt wurde: der Boden 
eines gegenseitigen Einvernehmens der beiden Mächte schien 
für lange zerstört. 
Da brachte die jülich-bergische Angelegenheit den Berliner 
Hof dem Wiener doch wiederum näher. 
Mit dieser aber hatte es folgende Bewandtnis. Der 
jülich-bergische Erbfolgekrieg! war, nach mehr als halbhundert⸗ 
jähriger Dauer, am 9. September 1666 durch einen endgültigen 
Vergleich dahin erledigt worden, daß die beiden streitenden 
Teile, Pfalz-Neuburg und Brandenburg, sich im Besitze der 
S. oben S. 455f.
	        
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