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kommenden Rechtsgeschäfte gilt. Aber eine allgemein vor-
genommene Reception dieser Art ist nicht nachweisbar. Ja,
was für Recht gilt denn für diese Beziehungen? Man wird
sich damit trösten müssen, dass es überhaupt für weite Gebiete
des Völkerrechts an einer Normirung ‘bis heute noch fehlt. Der
„rechtsleere Raum“ ist nirgends so gross wie hier.!) Es ist
weiser, sich das einzugestehen, als ihn durch willkürliche Be-
hauptungen auszufüllen.
Ist der Schaden übrigens so gross? Ich meine nicht. Denn
das Entscheidende ist, dass es im internationalen Rechte an Rechts-
sätzen mangelt hauptsächlich für die einzelnen Rechtsgeschäfte;
es fehlt ein specielles Sachen- und Obligationenrecht, wenn ich
so sagen darf. Dagegen hat die Staatenpraxis die allgemeinen
Grundsätze über das Vertragsrecht — um das handelt es sich
ja vornehmlich — in genügendem Umfange ausgebildet, vielfach
freilich unter dem Einflusse einer voraneilenden Doktrin. Hier
erst wird die Frage brennend, ob und inwieweit etwa eine Recep-
tion von Privatrecht stattgefunden hat.
Auch diese Frage glaube ich verneinen zu müssen. Schon aus
dem Grunde, weil auch hier wieder niemand verrathen könnte,
welches Recht den Stoff zur Reception geboten hätte. Gewiss würde
man an das römische Recht zuerst denken. Sein Ansehen war ja
am grössten zu der Zeit, in die der Beginn eines Völkerrechts
zu stellen ist. Dennoch ‘scheint es mir gewagt, von einer Recep-
tion zu sprechen.?) Gerade deshalb, weil es sich um durchaus
„allgemeine“ Sätze handelt.
Keine Rechtsquelle nämlich verfährt bei der Erzeugung von
Recht ganz willkürlich. Die „Natur der Sache“ ist zwar keine
Quelle des Rechts, aber doch etwas, was keine Rechtsquelle un-
berücksichtigt lässt. Daraus folgt, dass jedes Recht, wenn es für
1) v. Holtzendorff, H.H. I S. 46, 64; Jellinek, System 8. 307. -
2) Im Ergebnisse übereinstimmend, wenn ich ihn recht verstehe, Stoerk
in v. Stengel’s Wörterbuch des Verwaltungsrechts II S. 517; Gutachten der
Berliner Juristenfakultät zum Zappa’schen Erbfalle, Böhm’s Zeitschrift III.
S. 291 f, Nur scheint mir der hier gebrauchte Ausdruck, dass alle derartigen
Verträge privatrechtlichen Inhalts „aus dem Rahmen privatrechtlicher Be-
urtheilung heraustreten und als öffentliche Verträge allewege unter den
Normen des Völkerrechts stehen“ nicht gar viel zu besagen. Denn es fragt
sich eben, ob nicht diese völkerrechtlichen Normen den privatrechtlichen gleich
sein können.