Metadata : Das Kontokorrentgeschäft im deutschen Bankgewerbe

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Bürgen  oder  Mitschuldner  haften,  die  Anerkennung  des  Saldos
das  Erlöschen  der  Sicherheiten  ohne  weiteres  zur  Folge  habe.
Hat  sich  ein  Kaufmann  von  seinen  Kontokorrentkunden  für
den  zu  seinen  Gunsten  bei  dem  letzten  Rechnungsabschluss
festgestellten  Saldo  eine  Hypothek  oder  eine  sonstige  Sicherheit ­
  bestellen  lassen,  um  die  Geschäftsverbindung  fortsetzen
zu  können,  so  soll  nach  dieser  Rechtsauffassung  die  Anerkennung ­
  des  vielleicht  noch  weiter  angewachsenen  Saldos  der
nächsten  Rechnung  die  Rechtsfolge  haben,  dass  die  Hypothek
oder  die  sonstige  Sicherheit  erlischt.  Ebenso  wird  in  dem
Palle  des  Ausscheidens  eines  Gesellschafters  aus  einer  offenen
Handelsgesellschaft,  welche  zur  Zeit  dieses  Ausscheidens  Kontokorrentschuldnerin ­
  eines  Kaufmanns  war,  dem  auf  diesen  Zeitpunkt ­
  folgenden  erneuten  Saldoanerkenntnisse  der  Gesellschaft
die  Wirkung  beigelegt,  dass  der  ausgeschiedene  Gesellschafter
von  jeder  Haftung  frei  wird.  Diese  Rechtssätze  stehen  mit
den  Bedürfnissen  und  Anschauungen  des  Verkehrs  nicht  im
Einklänge.  Sie  werden  auch  durch  das  Wesen  des  Kontokorrentverhältnisses ­
  nicht  notwendig  bedingt.“  Die  erwähnten
Worte  haben  feste  Gestalt  gewonnen  im  §  356  unseres  neuen
Handelsgesetzbuches.  Dort  heisst  es:  „Wird  eine  Forderung,
die  durch  Pfand,  Bürgschaft  oder  in  anderer  Weise  gesichert
ist,  in  die  laufende  Rechnung  aufgenommen,  so  wird  der  Gläubiger ­
  durch  die  Anerkennung  des  Rechnungsabschlusses  nicht
gehindert,  aus  der  Sicherheit  in  soweit  Befriedigung  zu
suchen,  als  sein  Guthaben  aus  der  laufenden  Rechnung  und  die
Forderung  sich  decken.  —  Haftet  ein  Dritter  für  eine  in  die
laufende  Rechnung  aufgenommene  Forderung  als  Gesamtschuldner, ­
  so  findet  auf  die  Geltendmachung  der  Forderung  gegen
ihn  die  Vorschrift  des  Absatz  1  entsprechende  Anwendung.“
Folgen  mehrere  Abrechnungen  aufeinander,  so  entscheidet  der
niedrigste  Saldo.  Sind  mehrere  Forderungen,  die  den  Gesamtbetrag ­
  des  Saldos  überschreiten,  durch  verschiedene  Pfänder
gesichert,  so  haftet  jedes  Pfand  bis  zur  Höhe  des  Saldos,  soweit ­
  die  einzelne  Forderung  nicht  hinter  dem  Betrage  des
letzteren  zurückbleibt x ).  Der  erste  Entwurf  bemühte  sich  auch,

J )  Denkschriften  zu  dem  Entwürfe  eines  neuen  Handelsgesetzbuches.
            
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