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Bürgen oder Mitschuldner haften, die Anerkennung des Saldos
das Erlöschen der Sicherheiten ohne weiteres zur Folge habe.
Hat sich ein Kaufmann von seinen Kontokorrentkunden für
den zu seinen Gunsten bei dem letzten Rechnungsabschluss
festgestellten Saldo eine Hypothek oder eine sonstige Sicherheit
bestellen lassen, um die Geschäftsverbindung fortsetzen
zu können, so soll nach dieser Rechtsauffassung die Anerkennung
des vielleicht noch weiter angewachsenen Saldos der
nächsten Rechnung die Rechtsfolge haben, dass die Hypothek
oder die sonstige Sicherheit erlischt. Ebenso wird in dem
Palle des Ausscheidens eines Gesellschafters aus einer offenen
Handelsgesellschaft, welche zur Zeit dieses Ausscheidens Kontokorrentschuldnerin
eines Kaufmanns war, dem auf diesen Zeitpunkt
folgenden erneuten Saldoanerkenntnisse der Gesellschaft
die Wirkung beigelegt, dass der ausgeschiedene Gesellschafter
von jeder Haftung frei wird. Diese Rechtssätze stehen mit
den Bedürfnissen und Anschauungen des Verkehrs nicht im
Einklänge. Sie werden auch durch das Wesen des Kontokorrentverhältnisses
nicht notwendig bedingt.“ Die erwähnten
Worte haben feste Gestalt gewonnen im § 356 unseres neuen
Handelsgesetzbuches. Dort heisst es: „Wird eine Forderung,
die durch Pfand, Bürgschaft oder in anderer Weise gesichert
ist, in die laufende Rechnung aufgenommen, so wird der Gläubiger
durch die Anerkennung des Rechnungsabschlusses nicht
gehindert, aus der Sicherheit in soweit Befriedigung zu
suchen, als sein Guthaben aus der laufenden Rechnung und die
Forderung sich decken. — Haftet ein Dritter für eine in die
laufende Rechnung aufgenommene Forderung als Gesamtschuldner,
so findet auf die Geltendmachung der Forderung gegen
ihn die Vorschrift des Absatz 1 entsprechende Anwendung.“
Folgen mehrere Abrechnungen aufeinander, so entscheidet der
niedrigste Saldo. Sind mehrere Forderungen, die den Gesamtbetrag
des Saldos überschreiten, durch verschiedene Pfänder
gesichert, so haftet jedes Pfand bis zur Höhe des Saldos, soweit
die einzelne Forderung nicht hinter dem Betrage des
letzteren zurückbleibt x ). Der erste Entwurf bemühte sich auch,
J ) Denkschriften zu dem Entwürfe eines neuen Handelsgesetzbuches.