Full text : Dotationen und allgemeine Finanzverwaltung etc.: 1. Buch: Oeffentliche Schuld, 2. Buch: Die beiden Häuser des Landtags, 3. Buch: Allgemeine Finanzverwaltung, Anhang: formelle Ordnung des Staatshaushalts, Nachträge, Sachregister / von O. Schwarz (Band 3)

30 II. Hauptabschnitt, Der gegenwärtige Stand der Staatsschuld im Einzelnen.

Il. Schuldentilgung.
S$ 50. In Ländern, welche sich in politischer und wirthschaftlicher
Hinsicht noch in einem Entwicklungsstadium befinden, in denen die
staatlichen und kommerziellen Verhältnisse noch zu grosse Schwankungen
 und Unsicherheiten aufweisen, wo politische und wirthschaftliche
Krisen zu überwinden sind, können auch heutzutage noch Staatsschulden,
 vor Allem wenn sie im Ausland aufgenommen werden sollen,
in der Regel nur unter festen Tilgungsbedingungen gegenüber den
Gläubigern aufgenommen werden. Selbst ein so mächtiger Staat wie
Russland konnte erst im Jahre 1894 eine Rente ausgeben, in welcher
der Staat sich gar keiner Tilgungspflicht unterwarf.')
Es ist daher begreiflich, dass Preussen zu einer Zeit, wo England
und Frankreich bereits längst zur Ausgabe von Schuldverschreibungen
ohne Tilgungspflicht gegenüber den Gläubigern übergegangen waren,
seinerseits Schulden nur unter genau vorgeschriebenen, den Gläubigern
garantirten Tilgungsbedingungen aufzunehmen wagte.
$ S51,. Die ältesten preussischen Anleihen aus dem 19. Jahrhundert
wurden überhaupt nur auf 3 bis 8 Jahre aufgenommen, hatten also
überaus scharfe Tilgungsbestimmungen. Das Edikt vom 7. Okt. 1810
stellte die Tilgung der in den unglücklichen Vorjahren aufgenommenen
Staatsschuldscheine „gleich nach Abtragung der Contribution an Frankreich
 und der noch rückständigen Schuldenzinsen“ in Aussicht und
hatte zur Folge, dass 1818 und 1819 je 3 Mill. M. zur Tilgung verwandt
 wurden. Bei der ersten englischen (Rothschildschen) Anleihe
wurden im ersten Jahre 3 Proz., dann 2'/%, 2, 1'/,, 1 Proz. des ursprünglichen
 Schuldkapitals unter Zurechnung der Zinsersparnisse zur Tilgung
bestimmt. Die Verordnung v. 17. Jan. 1820 sah einen Tilgungsfonds
von 1 Proz. des Schuldkapitals vor, liess aber die Zinsersparnisse
diesem Fonds immer. nur. für 10 Jahre hinzuwachsen, nach deren Ablauf
 der Fonds wieder auf 1 Proz. des ursprünglichen Schuldkapitals
armässigt wurde,
„um den Bedarf zur Verzinsung von Zeit zu Zeit zu vermindern und dadurch den
Unterthanen bei Entrichtung der Abgaben nach und nach Erleichterungen gewähren
zu können“.

Bei den nach 1848 aufgenommenen Anleihen wurde aber — die
Anleihe von 1856 ausgenommen — wieder das Prinzip eingeführt, den
— 1Proz. betragenden*) — '"Tilgungsfonds ununterbrochen mit den
„Zinsersparnissen“ zu dotiren.
S 52, Eine andere in Altpreussen vorkommende Form der tilgbaren
Schulden war diejenige der Prämienanleihen. Die erste Prämienanleihe
 war die von 1796 (9 Mill. M.. in Frankfurt aufgenommen), die

') 0. Schwarz, Schuldentilgung in den grösseren Europäischen und Deutschen Staaten.
Berlin 1897, 8, 11.
%) Abgesehen von der Grundsteueranleihe 1867 und der Dänischen 1868.
            
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