firster Abschnitt. Die Staatsschuld, ihre Verzinsung und Tilgung. $$ 50—54. 61
zweite von 1821 (ebenfalls 9 Mill. M.), die dritte von 1832 (48 Mill. M.,
von der Seehandlung zum Bau von Chausseen aufgenommen). An
die Beendigung der Tilgung der letzteren schloss sich dann die Aufnahme
der 1869 noch nicht ganz getilgten Prämienanleihe von 1855
an. Zu dieser Anleihe, im Betrage von 45 Mill. M., aufgenommen
zur theilweisen Deckung der Rüstungskosten aus Anlass des Orientalischen
Krieges kamen 1866 noch hinzu eine kurhessische Lotterieanleihe
von 20,1 Mill. M. und eine Nassauische von 2,6 Mill, Gulden.
Bei allen drei Anleihen war die Ausloosung für die zur Tilgung bestimmten
Obligationen obligatorisch und die ausgeloosten Obligationen
wurden nicht zum Nennwerth, sondern zu verschiedenen denselben
übersteigenden Beträgen (Prämien) eingelöst.
$ 53. Durch die Uebernahme der Schulden der neuen Landestheile
seit 1866, die ebenfalls meist tilgungspflichtige Anleihen aber unter
verschiedestem Tilgungsmodus besassen, gestalteten sich die für die
Gesammtschuld geltenden Tilgungsgrundsätze zu einer. „wahren Musterkarte
von Finanzeinrichtungen“. Es gab Anleihen mit von vorneherein
bestimmten Tilgungsplänen oder mit jährlich von dem Eintritt
gewisser, mit der Schuldenverwaltung nicht in Beziehung stehender
Verhältnisse abhängigen Tilgungssätzen, mit jährlich festen oder
variirenden Sätzen, mit zunehmenden und abnehmenden Tilgungsfonds
u. s. W.')
$ 54, Im Ganzen hatte die dem Staate obliegende Tilgungsoflicht
einen verhältnissmässig sehr hohen Betrag erreicht. Die obligatorische
Tilgungssumme betrug für 1869 bei 1241 712 141 M. Staatsschuld
24 965 106 M. oder 92,10 Proz. des Schuldkapitals, und wenn man
aur die auf dem Etat der öffentlichen Schuld stehenden Posten berechnete
1,98Proz. (1218 7280243 M. Schuldkapital und 24168 827 M.
Tilgung), während der Prozentsatz (in letzterem Sinne) betragen hatte
1820: 1,38, 1833: 1,67, 1843: 1,56, 1863: 1,70.
Verglich man den Prozentsatz der Tilgungssumme zwischen alten und neuen Landestheilen,
so zeigte sich, dass in letzteren die vertragsmässigen Tilgungsbeträge noch weit
;tärker waren als in Altpreussen, Es kamen (nach Richter S. 232) auf Altpreussen
1,8 Proz., auf hannoversche Schulden 4,7, kurhessische 1,4, nassauische 0,9, hessen-homurgische
23, schleswig-holsteinische 2,2, Frankfurter 1,7, hohenzollernsche 10 Prozent,
Dieser hohe, lediglich zur Rückzahlung von Schulden zu verwendende
Betrag machte sich für die Staatsregierung bei der damaligen,
besonders misslichen allgemeinen Finanzlage sehr drückend geltend,
so dass man beschloss, dem Vorgange von England und Frankreich zu
folgen und zum freien Tilgungssysteme, zunächst wenigstens für einen
grossen Theil der Staatsschulden überzugehen, (s. $ 19). Natürlich
kamen aber bei einer so wichtigen Massnahme nicht nur die augenbliekliche
Finanzlage sondern auch Erwägungen allgemeiner Natur zur
Geltung.
7 Näheres bei E. Richter S. 224 ff.