Full text : Über Fragen des Geldwesens und der Valuta während des Krieges und nach dem Kriege

lich im Februar 1797 auf 1272000 £ zusammengeschmolzen war, während
er im März 1796 noch mehr als das Doppelte: 2972000 £ betragen hatte.
Demgegenüber betrug der Notenumlauf 8640250 £. — Diese Bedrängnis
 der Bank von England gab den Anlaß zu der folgenschweren
Bank-Restriktionsakte vom 3. Mai 1797, die zuerst auf 2 Jahre festgesetzt
 war, dann mehrmals verlängert wurde und durch Gesetz für
das Jahr 1823 aufgehoben wurde. Durch diese Akte wurde die Bank
von England von der Verpflichtung zur Einlösung der Noten in barem
Geld entbunden. Die Noten der Bank von England wurden zwar noch
nicht zum gesetzlichen Zahlungsmittel erklärt, aber de facto wurden
sie das allgemein übliche Zahlungsmittel, das im Verkehr wie bares
Geld genommen wurde. Hierzu trug vor allem bei, daß 4000 der angesehensten
 Londoner Kaufleute erklärt hatten, Banknoten jeden Betrags
 in Zahlung zu nehmen und sich für ihre Zahlungen untereinander
ebenfalls der Banknoten zu bedienen. In diesem Zeitabschnitt, in
welchem die Bareinlösung der englischen Banknoten aufgehoben
(1797 —1823) und damit die englische Goldwährung, wenn auch nicht
de jure, so doch de facto beseitigt und durch Papierwährung ersetzt
war, traten in mehr oder minder starkem Maße folgende vier Anomalien
des Geld- und Kreditverkehrs auf:

ı. Der Londoner Marktpreis für Gold (der sogenannte Goldpreis)
 stieg über den Preis, den die Londoner Münze für
das Gold, das ihr zu Prägezwecken übergeben wurde (den
sogenannten Münzpreis), zahlte.

Dies war eine Anomalie insofern, als tatsächlich bis zum Jahr 1797
von seltenen Ausnahmefällen abgesehen, der Marktpreis und Münzpreis
des Goldes zusammenfiel, und zwar obgleich eine gesetzliche obere
Preisgrenze für Gold nicht festgesetzt war. Der Zustand der englischen
Goldwährung war bis zum Jahr 19797 folgender1): In England
bestand die Goldwährung, d. h. die Goldmünzen waren gesetzliches
Zahlungsmittel, und zwar galt die Guinee == 21 Schilling. Jedermann
konnte jede beliebige Menge Standardgold zur Ausprägung an die
Münzstätte bringen und erhielt für jede Unze: £ 3. 17. 10%. Damit
war eine feste untere Preisgrenze für’ Gold gegeben, denn niemand würde
Gold zu niedrigerem Preise abgegeben haben, wenn er diesen Betrag
für eine Unze Standardgold in der Münze jederzeit zu erhalten vermochte.
Eine obere Grenze für den Goldpreis war nicht festgesetzt, vielmehr

1) Vgl. Wolter, a. a. O0. S. 1—02,
            
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