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unbedeutender Wirkung gewesen sein, wie er es auch bei der
Emission von auf Silber lautenden Noten war, welche bald
darauf folgte. Ebenso ist das andere Moment zu beurteilen,
welches geltend gemacht wurde, dass nämlich die Beträge von
50 und 100 Dinaren, auf welche die Noten lauteten, für die
serbischen Verhältnisse zu hoch genommen worden sind.
Dieses Moment fand auch Berücksichtigung im Laufe der
Änderungen und Ergänzungen, welche an dem Bankgesetze
vorgeuommen wurden, indem durch das Ergänzungsgesetz vom
15. Dezember 1893 die Emission von Noten zu 20 Dinaren
gestattet wurde, wovon die Bank aber dennoch, und mit
Hecht, keinen Gebrauch mehr gemacht hat. Denn auf jeden
Eall wären auch diese kleinen Banknoten auf die Ausbreitung
der Goldnoten in Serbien ohne Wirkung geblieben; der inländische
Verkehr bediente sich bloss der Silbermünze, der
Kleinverkehr ganz ausschliesslich, während in Gold ausnahmsweise
abgeschlossen wurde, und zwar nur bei namhafteren
Wertumsätzen im Grossverkehr, so dass die 20-Dinarbanknote,
welche doch nur für den kleinen Verkehr bestimmt sein
konnte, in noch geringerem Grade geeignet gewesen wäre,
sich den Geldverhältnissen im Lande anzupassen und dauernd
im Umlaufe zu verbleiben.
Da sich also der inländische Verkehr der Silbermünzen
bediente, und dies war fast ausschliesslich der Eall, ist es
klar, dass die auf Gold lautenden Noten keine Verwendung
finden konnten, weil dieselben Golddinare repräsentierten,
während im Lande allgemein mit Silberdinaren gezahlt und
gerechnet wurde. Nun war aber in Serbien auch ein Goldumlauf
vorhanden, der dadurch zu erklären ist, dass die
Silbermünzen nicht imstande waren, den Geldbedarf des
Landes vollständig zu befriedigen und infolgedessen auch
nicht alles Gold aus dem Umlauf verdrängen konnten. Denn
die serbische Silbermünze ist bloss als Scheidemünze, zu welcher
sie im beabsichtigten Goldwährungssystem bestimmt war, im
übermass ausgeprägt und in Umlauf gesetzt worden, so dass
sie sich zwar über die ihr zugedachte Rolle einer Scheidemünze
hinaus fast zum ausschliesslichen Zahlungsmittel des
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