Full text : Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Einfügung eines Art. 41 bis und eines Art. 42, lit. g, in die Bundesverfassung (Erhebung von Stempelabgaben) :(vom 11. Dez. 1916)

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Entwurf eines Bundesgesetzes über die Stempelabgaben.

Bundesgesetz

üher

die Stempelabgzaben.

. Die Bundesversammlung i
der schweizerischen Eidrenossenschaft.

in Ausführung der Art. 41° und Art. 42, lit. g, der Bundesverfassung
 vom 29. Mai 1874;
nach Einsichtnahme einer Botschaft des Bundesrates vom
....., 1916,

beschliesgat:

I. Stempelabgaben von inländischen Wertpapieren.

Art. 1. Bei Ausgabe von Aktien inlänudischer Aktiengesellschaften
 und Kommanditaktiengesellschaften ist eine Stempelabgabe
in der Höhe von 1'/z °/ vom Nennwerte der Aktien zu entrichten.
Bei Ausgabe der Aktien zu einem Betrage, welcher den Nennwert,
 zuzüglich. 5° Stückzinsen, um mehr als 10 %o übersteigt,
beträgt die Abgabe 1'/2 %%/o vom Betrage, zu welchem die Aktien
von .den. ersten Erwerbern (Gründern, Zeichnern, Übernahmekonsortien
 ete.) übernommen wurden. Hierbei sind durch 100
nicht teilbare Beträge auf die nächsthöhern 100 Fr, aufzurunden.
Werden Aktien als Gegenleistung von Sacheinlagen ausgegeben,
 so ist für die Berechnung. der Abgabe der Kurs massgebend,
 zu welchem etwaige gleichzeitig emittierte Aktien gegen
Barzahlung zur Ausgabe gelangen; findet keine gleichzeitige Baremission
 statt, so ist die Stemnelabzabe vom Nennwerte zu entrichten.


Werden nicht voll einbezahlte Aktien ausgegeben, so kann
auf Antrag die Abgabe zunächst bloss vom Betrage der bescheinigten
 Einzahlungen und des ausbedungenen Aufgeldes entrichtet
 werden.
            
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