Full text : Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend die Einfügung eines Art. 41 bis und eines Art. 42, lit. g, in die Bundesverfassung (Erhebung von Stempelabgaben) :(vom 11. Dez. 1916)

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bezuge noch vor dem Friedensschlusse begonnen werden, gewiss
aber vor der Wiederherstellung der normalen Verhältnisse der
Friedenswirtschaft, Dies wird zunächst namentlich in den Erträgnissen
 des Eiffektenstempels zum Ausdruck kommen, in geringerm
 Masse auch in den Erträgnissen des Wechselstempels und
der Stempelabyraben von Frachtdokumenten.

Wir empfehlen Ihnen den nachstehenden Entwurf eines
Bundesbeschlusses zur Annahme und benützen den Anlass, Sie
unserer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern,

Bern, den 11. Dezember 1916.

Im

Namen des schweiz. Bundesrates,
Der Bundespräsident:
Decoppet.

Der Kanzler der Eidgenossenschaft:
Schatzmann.
            
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