Full text: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

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seines Bezirkes bestimmte Zahl von „chefs de service“ be- 
fehligte '). 
Die Löhne betrugen: 
an Tagen, wo nicht gearbeitet 
wurde: 
ir die Brigadiers . . . . 3 fr. pro Tag 3 £r. 
„» Chefs der Escouade . 2 fr. 500. » 1 fr. 50€. 
‚ „ Arbeiter . . 0.04 2fr. » 1 fr. 
An Sonntagen entfiel der Lohn. . Ausserdem wurde ein 
Hilfsbureau (bureau de secours) errichtet, wo die bedürftigen 
Familienväter jeder Brigade Anweisungen auf Fleisch, Brod 
ınd Suppe erhielten (Bons de secours en nature) ?). Auch für 
die kranken Arbeiter und ihre Angehörigen wurde in ent- 
sprechender Weise vorgesorgt. Die Massregeln Emile Thomas’ 
‚erfolgten ganz klar den Zweck, den Arbeitsfähigen das Recht 
auf Arbeit, den Arbeitsunfähigen das Recht auf Existenz zu 
gewähren. 
Am 7. März ordnete die Regierung zum Zwecke der Or- 
gyanisation der Nationalwerkstätten des Seinedepartements die 
Errichtung eines Centralbureaus an®). Thomas hoffte da- 
durch einen besseren Überblick über die industriellen Streit- 
zräfte, hauptsächlich aber eine Centralstelle für A rbeits- 
vermittelung zu gewinnen. Auch ermöglichte eine solche 
Einrichtung die raschere Entsendung von Arbeitskräften nach 
Orten, wo nach Arbeit gefragt wurde. Anfangs war der Zu- 
auf zu den Nationalwerkstätten nicht übermässig, bald aber 
wurde er, besonders durch den Umstand, dass während der 
arbeitslosen Zeit jedem Arbeiter täglich ı fr. ausbezahlt wurde, 
ıngeheuer. Diese Bestimmung war ein grober Fehler, den die 
orovisorische Regierung durch die Verabreichung von bons de 
secours en nature an die Arbeitslosen an Stelle des (Geldes 
leicht hätte vermeiden können. Dass viele Arbeiter das arbeits- 
lose Einkommen in den Nationalwerkstätten ihrem bisherigen 
Berufe vorzogen, ist nur zu begreiflich. Schon am ı9. März 
- $ Vgl. auch das Reglement pour Vembrigadement in Thomas a. a. O. 
D. 59 ff. 
2) Thomas a. a. O. p. 67. Vgl. auch daselbst die strengen, ganz im mili- 
‘ärischen Geiste gehaltenen Strafbestimmungen wegen Übertretungen des 
Reglements. . 
3) Dekret der prov. Regierung im Moniteur v. 7. März 1848 No. 67. 
Art. IL lautete: Les travaux ä ex6cuter dans l’int&rieur de la ville sont ex- 
aJlusivement reserv6s aux ouvriers domicili& dans le ressort des doux mairies. 
Les ouvriers r6sidant hors de la ville ne pourront 6fre recus que sur les ateliers 
Juverts dans la banlieue.
	        
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