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seines Bezirkes bestimmte Zahl von „chefs de service“ be-
fehligte ').
Die Löhne betrugen:
an Tagen, wo nicht gearbeitet
wurde:
ir die Brigadiers . . . . 3 fr. pro Tag 3 £r.
„» Chefs der Escouade . 2 fr. 500. » 1 fr. 50€.
‚ „ Arbeiter . . 0.04 2fr. » 1 fr.
An Sonntagen entfiel der Lohn. . Ausserdem wurde ein
Hilfsbureau (bureau de secours) errichtet, wo die bedürftigen
Familienväter jeder Brigade Anweisungen auf Fleisch, Brod
ınd Suppe erhielten (Bons de secours en nature) ?). Auch für
die kranken Arbeiter und ihre Angehörigen wurde in ent-
sprechender Weise vorgesorgt. Die Massregeln Emile Thomas’
‚erfolgten ganz klar den Zweck, den Arbeitsfähigen das Recht
auf Arbeit, den Arbeitsunfähigen das Recht auf Existenz zu
gewähren.
Am 7. März ordnete die Regierung zum Zwecke der Or-
gyanisation der Nationalwerkstätten des Seinedepartements die
Errichtung eines Centralbureaus an®). Thomas hoffte da-
durch einen besseren Überblick über die industriellen Streit-
zräfte, hauptsächlich aber eine Centralstelle für A rbeits-
vermittelung zu gewinnen. Auch ermöglichte eine solche
Einrichtung die raschere Entsendung von Arbeitskräften nach
Orten, wo nach Arbeit gefragt wurde. Anfangs war der Zu-
auf zu den Nationalwerkstätten nicht übermässig, bald aber
wurde er, besonders durch den Umstand, dass während der
arbeitslosen Zeit jedem Arbeiter täglich ı fr. ausbezahlt wurde,
ıngeheuer. Diese Bestimmung war ein grober Fehler, den die
orovisorische Regierung durch die Verabreichung von bons de
secours en nature an die Arbeitslosen an Stelle des (Geldes
leicht hätte vermeiden können. Dass viele Arbeiter das arbeits-
lose Einkommen in den Nationalwerkstätten ihrem bisherigen
Berufe vorzogen, ist nur zu begreiflich. Schon am ı9. März
- $ Vgl. auch das Reglement pour Vembrigadement in Thomas a. a. O.
D. 59 ff.
2) Thomas a. a. O. p. 67. Vgl. auch daselbst die strengen, ganz im mili-
‘ärischen Geiste gehaltenen Strafbestimmungen wegen Übertretungen des
Reglements. .
3) Dekret der prov. Regierung im Moniteur v. 7. März 1848 No. 67.
Art. IL lautete: Les travaux ä ex6cuter dans l’int&rieur de la ville sont ex-
aJlusivement reserv6s aux ouvriers domicili& dans le ressort des doux mairies.
Les ouvriers r6sidant hors de la ville ne pourront 6fre recus que sur les ateliers
Juverts dans la banlieue.