Full text : Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

43

seines Bezirkes bestimmte Zahl von „chefs de service“ befehligte
 ').
Die Löhne betrugen:

an Tagen, wo nicht gearbeitet
wurde:
ir die Brigadiers . . . . 3 fr. pro Tag 3 £r.
„» Chefs der Escouade . 2 fr. 500. » 1 fr. 50€.
‚ „ Arbeiter . . 0.04 2fr. » 1 fr.
An Sonntagen entfiel der Lohn. . Ausserdem wurde ein
Hilfsbureau (bureau de secours) errichtet, wo die bedürftigen
Familienväter jeder Brigade Anweisungen auf Fleisch, Brod
ınd Suppe erhielten (Bons de secours en nature) ?). Auch für
die kranken Arbeiter und ihre Angehörigen wurde in entsprechender
 Weise vorgesorgt. Die Massregeln Emile Thomas’
‚erfolgten ganz klar den Zweck, den Arbeitsfähigen das Recht
auf Arbeit, den Arbeitsunfähigen das Recht auf Existenz zu
gewähren.
Am 7. März ordnete die Regierung zum Zwecke der Orgyanisation
 der Nationalwerkstätten des Seinedepartements die
Errichtung eines Centralbureaus an®). Thomas hoffte dadurch
 einen besseren Überblick über die industriellen Streitzräfte,
 hauptsächlich aber eine Centralstelle für A rbeitsvermittelung
 zu gewinnen. Auch ermöglichte eine solche
Einrichtung die raschere Entsendung von Arbeitskräften nach
Orten, wo nach Arbeit gefragt wurde. Anfangs war der Zuauf
 zu den Nationalwerkstätten nicht übermässig, bald aber
wurde er, besonders durch den Umstand, dass während der
arbeitslosen Zeit jedem Arbeiter täglich ı fr. ausbezahlt wurde,
ıngeheuer. Diese Bestimmung war ein grober Fehler, den die
orovisorische Regierung durch die Verabreichung von bons de
secours en nature an die Arbeitslosen an Stelle des (Geldes
leicht hätte vermeiden können. Dass viele Arbeiter das arbeitslose
 Einkommen in den Nationalwerkstätten ihrem bisherigen
Berufe vorzogen, ist nur zu begreiflich. Schon am ı9. März

- $ Vgl. auch das Reglement pour Vembrigadement in Thomas a. a. O.
D. 59 ff.
2) Thomas a. a. O. p. 67. Vgl. auch daselbst die strengen, ganz im mili-‘ärischen
 Geiste gehaltenen Strafbestimmungen wegen Übertretungen des
Reglements. .
3) Dekret der prov. Regierung im Moniteur v. 7. März 1848 No. 67.
Art. IL lautete: Les travaux ä ex6cuter dans l’int&rieur de la ville sont exaJlusivement
 reserv6s aux ouvriers domicili& dans le ressort des doux mairies.
Les ouvriers r6sidant hors de la ville ne pourront 6fre recus que sur les ateliers
Juverts dans la banlieue.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.