fullscreen: Graf Georg Kankrin in nationalökonomischer und finanzwirtschaftlicher Beziehung

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ausgleich nicht ganz verhindert, so wird er doch derartig eingeengt, 
daß praktisch bei den heutigen Verhältnissen eine endgültige Regelung 
ausgeschlossen erscheint. Jedenfalls summiere ich mich dahin, daß 
auf diesem Gebiet Zeitgewinn tatsächlich einen sachlichen Gewinn 
bedeutet. 
Nun soll tie Zw i sch enlös ung, die beahsichtigt ist, nicht 
etwa eine genaue Fortsezung der gegenwärtigen Ordnung des 
Finanzausgleichs bedeuten, wie wir heute gehört haben. Eine 
besondere Umsatsteuergarantie soll vom Reiche nicht mehr gewährt 
werden. Dafür soll die Gesamt über weisun g s g arautie 
auf 2,4 Milliarden oder, wie wir heute gehört haben, auf 
2,6 Milliarden ausgedehnt werden. Mit den dargebotenen 
2,4 Milliarden Gesamtgarantie. waren die Länder nicht ein- 
verstanden; es darf erwartet werden, daß sie die vorgeschlagene 
Lösung auf der Basis von 2,6 Milliarden entgegenkommend auf- 
nehmen. Wenn also das Risiko einer besonderen Umsatsteuer- 
bürgschaft nicht getragen werden kann, dann sollte auch der Reichs- 
finanzminister kein Bedenlten tragen, die Gesamtgarantie etwas 
zu erhöhen. 
Aber was für uns viel entscheidender ist, ist das folgende. Die 
Zustimmung zu einer weiteren Hinausschiebung des endgültigen 
Finanzausgleichs kann von uns nur unter der Bedingung 
gegeben werden, daß in absehbarer Zeit, etwa im Sommer oder im 
Herbst dieses Jahres, die Real steuern der Länder und 
Gemeinden sowie die Hauszinssteu er einer Sonder- 
regelung unterzogen werden. (Sehr richtig! rechts. – Zuruf 
links: Das wollen wir uns aufschreiben!) ~ Das schreiben Sie sich 
nur auf. – Also eine Verlängerung des unsozialen Hauszins- 
steuergesetzes, dieses alle Kreise der Wirtschaft, ja des ganzen Volkes, 
aufs schwerste belastenden Gesetzes, auch nur bis zum 1. April 1928 
erscheint uns kaum tragbar. Zum mindesten muß angesichts der 
starken Widerstände, denen die Hauszinssteuer heute überall be- 
gegnet, die Frage aufgeworfen werden, ob nicht die Form, in der 
sie heute auftritt, einer gründlichen Nachprüfung unterzogen 
werden muß. Im Gesetze selbst ist ja diese Notwendigkeit dahin 
angedeutet, daß vor dem 1. April 1928 rechtzeitig zu prüfen ssein 
werde, ob die Steuer von diesem Zeitpunkt ab noch weiter zu er- 
heben sei. Die Hauszinssteuer erhält damit — und das ist ungeheuer 
wichtig ~ den ausgesprochenen Charakter einer Ue b erg ang s - 
ersch einung, und nur unter dieser Voraussezung haben wir an 
die Beurteilung dieser Steuer heranzutreten. In welcher völlig ab- 
geänderten Form sie dann etwa in einen Dauerzustand übergeführt 
werden könnte, bedarf ernstester Prüfung. Jedenfalls werden wir 
kein Mittel unversucht lassen, um das Hauszinssteuergesetz in seiner 
gegenwärtigen Form zu beseitigen. Wir wenden uns mit aller 
Entschiedenheit gegen die Auffassung, die beispielsweise von demo-
	        
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