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Arbeit zu beschäftigen und ihnen für die einer durchschnitt-
lichen Arbeitskraft‘ entsprechenden Leistungen einen zur Be-
friedigung aller notwerUligen Lebensbedürfnisse ausreichenden
Lohn zu geben!). Zur Verwirklichung dieses Rechtes müsse
der Staat eine allgemeine Arbeitsnachweisungs-
anstalt unterhalten 2).
Zu einer klaren Auffassung des Rechts auf Arbeit ist üb-
rigens Marlo nicht gelangt. Das geht schon daraus hervor, dass
er in einem Atemzuge mit diesem Rechte auch ein fast un-
eingeschränktes Recht auf den vollen Arbeitsertrag festsetzt 3).
Nur durch die Gewährung des notdürftigen Unterhaltes für die
Arbeitsunfähigen soll der volle Genuss der Erzeuger an ihren
Arbeitsfrüchten geschmälert werden. Die Coexistenz dieser
beiden Rechte ist aber schon deshalb undenkbar, weil das
Recht auf Arbeit nach seiner ganzen geschichtlichen Ent-
wickelung das gegenwärtige Wirtschaftssystem nicht verdrängen,
sondern ergänzen soll, während das Recht auf den vollen Ar-
beitsertrag mit dem Fortbestande des privaten Grund- und
Kapitaleigentums unvereinbar ist und eine communistische
Ordnung voraussetzt *).
Diesem unklaren grundsätzlichen Standpunkte entsprechen
auch die praktischen Vorschläge Marlos, die im Wesentlichen
auf die Errichtung einer „neuen Zunftverfassung“ hinauslaufen.
Sie solle von dem christlich-germanischen Gedanken der gleichen
Berechtigung aller Glieder der menschlichen Gesellschaft (All-
derechtigungidee, von Marlo „Panpolismus“ genannt) erfüllt
sein °), Marlo denkt sich dies in folgender Weise:
Der Privaterwerb, wozu er sämmtliche Gewerbe, den ganzen
Ackerbau mit Einschluss der Viehzucht und einen nicht unbe-
trächtlichen Teil des Verkehrs (Handel und Transport) rechnet,
wird in seinem ganzen Umfange durch eine Gewerbeordnung
geregelt. Alle sozialen Geschäfte sind zünftig, und
die Erwerbsordnung bestimmt nicht nur die Produktionszweige,
die in eine jede Zunft gehören, sondern auch die Grenze, bis
wohin die Mitglieder der Zunft ihre Unternehmungen ausdehnen
1 Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 321. Vgl. auch Bd. 2 p. 315.
2 Mario a. a. O0. Ba. 3 p. 775.
3, Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 302, 307, 309. Bd. 3 p. 729-—30, 747.
4) Dabei will Marlo das vererbliche Privateigentum aufrecht erhalten.
Vgl. Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 329 u. Bd. 2P 230, 236.
5) Marlo a. a. 0. Bd. 1 p. 159—61. Siehe auch Schäffle, Kapitalis-
mus u, Sozialismus, Tübingen 1870, vv. 257 #£f.