Full text: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

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Arbeit zu beschäftigen und ihnen für die einer durchschnitt- 
lichen Arbeitskraft‘ entsprechenden Leistungen einen zur Be- 
friedigung aller notwerUligen Lebensbedürfnisse ausreichenden 
Lohn zu geben!). Zur Verwirklichung dieses Rechtes müsse 
der Staat eine allgemeine Arbeitsnachweisungs- 
anstalt unterhalten 2). 
Zu einer klaren Auffassung des Rechts auf Arbeit ist üb- 
rigens Marlo nicht gelangt. Das geht schon daraus hervor, dass 
er in einem Atemzuge mit diesem Rechte auch ein fast un- 
eingeschränktes Recht auf den vollen Arbeitsertrag festsetzt 3). 
Nur durch die Gewährung des notdürftigen Unterhaltes für die 
Arbeitsunfähigen soll der volle Genuss der Erzeuger an ihren 
Arbeitsfrüchten geschmälert werden. Die Coexistenz dieser 
beiden Rechte ist aber schon deshalb undenkbar, weil das 
Recht auf Arbeit nach seiner ganzen geschichtlichen Ent- 
wickelung das gegenwärtige Wirtschaftssystem nicht verdrängen, 
sondern ergänzen soll, während das Recht auf den vollen Ar- 
beitsertrag mit dem Fortbestande des privaten Grund- und 
Kapitaleigentums unvereinbar ist und eine communistische 
Ordnung voraussetzt *). 
Diesem unklaren grundsätzlichen Standpunkte entsprechen 
auch die praktischen Vorschläge Marlos, die im Wesentlichen 
auf die Errichtung einer „neuen Zunftverfassung“ hinauslaufen. 
Sie solle von dem christlich-germanischen Gedanken der gleichen 
Berechtigung aller Glieder der menschlichen Gesellschaft (All- 
derechtigungidee, von Marlo „Panpolismus“ genannt) erfüllt 
sein °), Marlo denkt sich dies in folgender Weise: 
Der Privaterwerb, wozu er sämmtliche Gewerbe, den ganzen 
Ackerbau mit Einschluss der Viehzucht und einen nicht unbe- 
trächtlichen Teil des Verkehrs (Handel und Transport) rechnet, 
wird in seinem ganzen Umfange durch eine Gewerbeordnung 
geregelt. Alle sozialen Geschäfte sind zünftig, und 
die Erwerbsordnung bestimmt nicht nur die Produktionszweige, 
die in eine jede Zunft gehören, sondern auch die Grenze, bis 
wohin die Mitglieder der Zunft ihre Unternehmungen ausdehnen 
1 Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 321. Vgl. auch Bd. 2 p. 315. 
2 Mario a. a. O0. Ba. 3 p. 775. 
3, Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 302, 307, 309. Bd. 3 p. 729-—30, 747. 
4) Dabei will Marlo das vererbliche Privateigentum aufrecht erhalten. 
Vgl. Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 329 u. Bd. 2P 230, 236. 
5) Marlo a. a. 0. Bd. 1 p. 159—61. Siehe auch Schäffle, Kapitalis- 
mus u, Sozialismus, Tübingen 1870, vv. 257 #£f.
	        
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