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dürfen. Bei der landwirtschaftlichen Zunft wird die Geschäftsgrenze
nach der Bodenfläche , bei den übrigen nach der Zahl
der in einem Geschäfte zusammen wirkenden Personen bestimmt.
Infolge: dieser Bestimmungen entstehen teils nach der Art der
zu betreibenden Geschäfte, teils nach der Art der Ausdehnung
ihres Betriebes, beschränkte Erwerbssphären, deren
Umfang auf die produktivste Verwendung aller Arbeitskräfte
berechnet ist. Allen Bürgern ist der freie Eintritt in jede beliebige
Zunft sowie der Uebergang von einer zur andern gestattet,
und nur bei Geschäften, bei denen es das Interesse der
Consumenten erheischt, wird zum Betriebe eine Nachweisung
der Befähigung verlangt. Jedoch können die Bürger, deren
Kapitalvermögen den Bedarf ihrer eigenen Erwerbssphäre
überschreitet, zum Darleihen ihrer Ueberschüsse an die minder
vermögenden Glieder der Gesellschaft veranlasst werden *).
Ausserdem schlägt Marlo, der sein Wirtschaftssystem den
„Förderalismus“ nennt, eine Reihe ökonomischer Polizeimassregeln
wie Versicherungskassen, Beschränkungen in der
Eheschliessung, im Erbrechte, ’in der Aufname von Ausländern,
Schutz gegen ausländische Concurrenz u. s. W. vor 3
Dass alle diese Massregeln, so gut sie auch gemeint sein
mögen, zur Verwirklichung des Rechts auf Arbeit nicht führen
würden, liegt auf der Hand. Es ist auch nicht anzunehmen,
dass die neue Zunftverfassung, der .Marlo so eifrig das Wort
redet, besser sein würde, als die frühere des Mittelalters und
der Hauptmangel, den er an dieser so tadelnd hervorhebt:
die ungleiche Berechtigung der Produzenten, er würde nach aller
menschlicher Voraussicht auch die Regel bilden in jener. Wer
bürgt ferner dafür, dass nicht in diesen „beschränkten Erwerbssphären“
ein beschränkter Geist der Ausschliessung und Unterdrückung
herrschen, dass sie nicht ihr vom Gesetze gewährtes
Privileg dazu jausnützen würden, Willkür zu üben, die Preise
zu steigern und so die ganze Gesellschaft zu bedrücken? Die
zalreichen Beschränkungen schliesslich, die Marlo in Beziehung
auf Zeit, Ort, Art und Umfang der Erwerbszweige vorschlägt
(das „föderale Werkrecht“) #), sie hätten eine ähnliche Reglementirung
der Volkswirtschaft zur Folge, wie unter dem wei-1)
Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 303, 320—22,
2) Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 323.
3) Marlo a. a. O. Bd. 4 p. 303