Full text: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

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dürfen. Bei der landwirtschaftlichen Zunft wird die Geschäfts- 
grenze nach der Bodenfläche , bei den übrigen nach der Zahl 
der in einem Geschäfte zusammen wirkenden Personen bestimmt. 
Infolge: dieser Bestimmungen entstehen teils nach der Art der 
zu betreibenden Geschäfte, teils nach der Art der Ausdehnung 
ihres Betriebes, beschränkte Erwerbssphären, deren 
Umfang auf die produktivste Verwendung aller Arbeitskräfte 
berechnet ist. Allen Bürgern ist der freie Eintritt in jede be- 
liebige Zunft sowie der Uebergang von einer zur andern ge- 
stattet, und nur bei Geschäften, bei denen es das Interesse der 
Consumenten erheischt, wird zum Betriebe eine Nachweisung 
der Befähigung verlangt. Jedoch können die Bürger, deren 
Kapitalvermögen den Bedarf ihrer eigenen Erwerbssphäre 
überschreitet, zum Darleihen ihrer Ueberschüsse an die minder 
vermögenden Glieder der Gesellschaft veranlasst werden *). 
Ausserdem schlägt Marlo, der sein Wirtschaftssystem den 
„Förderalismus“ nennt, eine Reihe ökonomischer Polizei- 
massregeln wie Versicherungskassen, Beschränkungen in der 
Eheschliessung, im Erbrechte, ’in der Aufname von Ausländern, 
Schutz gegen ausländische Concurrenz u. s. W. vor 3 
Dass alle diese Massregeln, so gut sie auch gemeint sein 
mögen, zur Verwirklichung des Rechts auf Arbeit nicht führen 
würden, liegt auf der Hand. Es ist auch nicht anzunehmen, 
dass die neue Zunftverfassung, der .Marlo so eifrig das Wort 
redet, besser sein würde, als die frühere des Mittelalters und 
der Hauptmangel, den er an dieser so tadelnd hervorhebt: 
die ungleiche Berechtigung der Produzenten, er würde nach aller 
menschlicher Voraussicht auch die Regel bilden in jener. Wer 
bürgt ferner dafür, dass nicht in diesen „beschränkten Erwerbs- 
sphären“ ein beschränkter Geist der Ausschliessung und Unter- 
drückung herrschen, dass sie nicht ihr vom Gesetze gewährtes 
Privileg dazu jausnützen würden, Willkür zu üben, die Preise 
zu steigern und so die ganze Gesellschaft zu bedrücken? Die 
zalreichen Beschränkungen schliesslich, die Marlo in Beziehung 
auf Zeit, Ort, Art und Umfang der Erwerbszweige vorschlägt 
(das „föderale Werkrecht“) #), sie hätten eine ähnliche Regle- 
mentirung der Volkswirtschaft zur Folge, wie unter dem wei- 
1) Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 303, 320—22, 
2) Marlo a. a. O. Bd. 1 p. 323. 
3) Marlo a. a. O. Bd. 4 p. 303
	        
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