6e
vom 5. Februar 1794, das in seinem zweiten Teile (19. Titel)
unter der Ueberschrift „von Armenanstalten und anderen
milden Stiftungen“ bestimmt:
$ ı. Dem Staat kommt es zu für Ernährung und Verpflegung
derjenigen Bürger zu sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht
selbst verschaffen, und denselben auch von andern Privatpersonen,
welche nach besonderen Gesetzen dazu verpflichtet sind,
nicht erhalten können. SS 2. Denjenigen, welchen es nur an
Mitteln und Gelegenheit, ihren und der Ihrigen Unterhalt selbst
zu verdienen, ermangelt, sollen Arbeiten, die ihren Kräften und
Fähigkeiten gemäss sind, angewiesen werden. $ 3. Diejenigen,
die nur aus Trägheit, Liebe zum Müssiggange, oder andern
unordentlichen Neigungen‘ die Mittel, sich ihren Unterhalt selbst
zu verdienen, nicht anwenden wollen, sollen durch Zwang und
Strafen zu nützlichen Arbeiten unter gehöriger Aufsicht angehalten
werden !).
Wie schon die Ueberschrift dieses Titels: „Von Armenanstalten“
anzeigt, wollen diese Bestimmungen, die übrigens
ein ehrenvolles Denkmal für den menschenfreundlichen Geist
am Ende des vorigen Jahrhunderts sind, die soziale Aufgabe
des Staates in Beziehung auf das Armenwesen regeln. Sie
haben objektives Recht zum Inhalte, nicht subjektives;
denn trotz ihres weitgehenden Wortlautes enthalten sie keinen
Anspruch auf ein Thun des Staates oder der staatlichen Verbände,
sondern lediglich eine Anweisung an die staatliche Verwaltung
?)., Eigentliche Bedeutung würden diese Sätze des ob-1)
Das preussische Landrecht hatte einen Vorläufer, der unter dem
Titel „Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuchs für die Preussischen Staaten“
in sechs verschiedenen Abteilungen von 1784 bis 1788 erschien. Im ersten
Theile (Abt. III, Tit. VII: Von den Rechten und Pflichten des Staats in
Ansehung der Armen-Anstalten und anderer milden Stiftungen), Berlin und
Leipzig 1876, lauten diese Paragraphen (als Randtitel ist das Wort Grund-3ätze
angegeben): S& 1. Der Staat ist schuldig, für die Ernährung und Verpflegung
derjenigen Bürger zu sorgen, die sich solche zu verschaffen nicht
ım Stande sind. S& 2 Denjenigen, welchen es nur an Mitteln und Gelegenheit,
ihren Unterhalt selbst zu verdienen, fehlt, muss der Staat Arbeiten, die
ihren Kräften und Fähigkeiten gemäss sind, anweisen, $ 3. Diejenigen, die
bloss aus Trägheit und Liebe zum Mean dem Staat und ihren Mithürgern
mit ihrem Unterhalt zur Last fa en, müssen durch Zwang und
Strafen zu nützlichen Arbeiten, unter gehöriger Aufsicht, angehalten werden.
Vgl. auch Mathis, Allgemeine Juristische Monatsschrift für die Preussischen
Staaten, Ba. 11, Berlin IS11 p. 205.
2) Die Richtigkeit dieser BeAUDE geht unwiderlegbar aus der Vorzeschichte
des preussischen Landrechtes hervor. Zum „Entwurfe eines
allgemeinen Gesetzbuches für die Preussischen Staaten“ von 1786 sind zwar
weder Beratungsprotokolle noch de Motivirungen vorhanden, und es
kann daher nur auf den Text der daselbst in Teil I, Abteilung 3, Titel VII
Sinucer, Das Recht auf Arbeit.