Full text: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

6e 
vom 5. Februar 1794, das in seinem zweiten Teile (19. Titel) 
unter der Ueberschrift „von Armenanstalten und anderen 
milden Stiftungen“ bestimmt: 
$ ı. Dem Staat kommt es zu für Ernährung und Verpflegung 
derjenigen Bürger zu sorgen, die sich ihren Unterhalt nicht 
selbst verschaffen, und denselben auch von andern Privatper- 
sonen, welche nach besonderen Gesetzen dazu verpflichtet sind, 
nicht erhalten können. SS 2. Denjenigen, welchen es nur an 
Mitteln und Gelegenheit, ihren und der Ihrigen Unterhalt selbst 
zu verdienen, ermangelt, sollen Arbeiten, die ihren Kräften und 
Fähigkeiten gemäss sind, angewiesen werden. $ 3. Diejenigen, 
die nur aus Trägheit, Liebe zum Müssiggange, oder andern 
unordentlichen Neigungen‘ die Mittel, sich ihren Unterhalt selbst 
zu verdienen, nicht anwenden wollen, sollen durch Zwang und 
Strafen zu nützlichen Arbeiten unter gehöriger Aufsicht ange- 
halten werden !). 
Wie schon die Ueberschrift dieses Titels: „Von Armen- 
anstalten“ anzeigt, wollen diese Bestimmungen, die übrigens 
ein ehrenvolles Denkmal für den menschenfreundlichen Geist 
am Ende des vorigen Jahrhunderts sind, die soziale Aufgabe 
des Staates in Beziehung auf das Armenwesen regeln. Sie 
haben objektives Recht zum Inhalte, nicht subjektives; 
denn trotz ihres weitgehenden Wortlautes enthalten sie keinen 
Anspruch auf ein Thun des Staates oder der staatlichen Ver- 
bände, sondern lediglich eine Anweisung an die staatliche Ver- 
waltung ?)., Eigentliche Bedeutung würden diese Sätze des ob- 
1) Das preussische Landrecht hatte einen Vorläufer, der unter dem 
Titel „Entwurf eines allgemeinen Gesetzbuchs für die Preussischen Staaten“ 
in sechs verschiedenen Abteilungen von 1784 bis 1788 erschien. Im ersten 
Theile (Abt. III, Tit. VII: Von den Rechten und Pflichten des Staats in 
Ansehung der Armen-Anstalten und anderer milden Stiftungen), Berlin und 
Leipzig 1876, lauten diese Paragraphen (als Randtitel ist das Wort Grund- 
3ätze angegeben): S& 1. Der Staat ist schuldig, für die Ernährung und Ver- 
pflegung derjenigen Bürger zu sorgen, die sich solche zu verschaffen nicht 
ım Stande sind. S& 2 Denjenigen, welchen es nur an Mitteln und Gelegen- 
heit, ihren Unterhalt selbst zu verdienen, fehlt, muss der Staat Arbeiten, die 
ihren Kräften und Fähigkeiten gemäss sind, anweisen, $ 3. Diejenigen, die 
bloss aus Trägheit und Liebe zum Mean dem Staat und ihren Mit- 
hürgern mit ihrem Unterhalt zur Last fa en, müssen durch Zwang und 
Strafen zu nützlichen Arbeiten, unter gehöriger Aufsicht, angehalten werden. 
Vgl. auch Mathis, Allgemeine Juristische Monatsschrift für die Preussischen 
Staaten, Ba. 11, Berlin IS11 p. 205. 
2) Die Richtigkeit dieser BeAUDE geht unwiderlegbar aus der Vor- 
zeschichte des preussischen Landrechtes hervor. Zum „Entwurfe eines 
allgemeinen Gesetzbuches für die Preussischen Staaten“ von 1786 sind zwar 
weder Beratungsprotokolle noch de Motivirungen vorhanden, und es 
kann daher nur auf den Text der daselbst in Teil I, Abteilung 3, Titel VII 
Sinucer, Das Recht auf Arbeit.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.