Full text : Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

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jektiven Rechtes erst durch besondere Ausführungsgesetze gewinnen
 ; so lange diese fehlen, gewähren sie keine Individualrechte
 *), Fürst Bismarck legte nun die Bestimmungen des
Landrechts irrtümlich dahin aus, dass sie ein subjektives öffentliches
 Recht begründen, einen Anspruch des Staatsbürgers
auf Verschaffung von Arbeitsgelegenheit durch den Staat, besonders
 bei Notständen, also gewissermassen ein „Arbeitsnotrecht“.
 Uebrigens hat Fürst Bismarck nichts weiter zur Umsetzung
 dieses von ihm so warm vertretenen Rechtsgrundsatzes
von der Theorie in die Praxis unternommen.
Um so eifriger wurde die Frage in der Tages- und Zeitunter

 $ 1—3 aufgeführten und von dem Texte des Allgemeinen Landrechts
abweichenden Paragraphen (8. die vorhergehende Note) verwiesen werden.
Von Bedeutung sind jedoch hier die sogenannten Monita, die von dritter
Seite zu den fraglichen Gesetzesparagraphen gezogen wurden und nach einer
von der Hand des Geheimen Öbertribunals-Präsidenten von Grolman herzührenden
 „Beantwortung“ die Grundlage für die Revisio monitorum
von Suarez bildeten. Diese Monita sind zusammengestellt in dem „Ex-‚ractus
 monitorum“ durch den damaligen Kammergerichts-Assessor, spä-;eren
 Grosskanzler von Beyme. Es liegen mir die Monita (sammt Beantwortung)
 der Breslau’schen Oberamtsregierung, der Pommerschen
 Regierung und der Vorpommer’schen Stände vor. Alle
diese Monita fassen die in Rede stehenden Para raphen
lediglich als eine Regelung der dem Staate vegan uber den
Armen obliegenden  orbindlichkeis auf. Die Kerle monitorum
anthält endlich über die Paragraphen die Bemerkung, „es werde eine Definition
zewünscht, wer eigentlich unter die Klasse der Armen gehöre“; es möge
lerner angedeutet werden, „dass nur diejenigen Armen zur Vorsorge des
Staates gehören, die niemand haben, der nach den Gesetzen yermöge von
Kamilien- Verhältnissen zu ihrer Ernährung besonders verpflichtet ist“. — Ich
verdanke diese Mitteilungen dem königlich preussischen. Justizministerhum.
1) S. den Commentar von Koch, 8. Aufl., Berlin u. Leipzig 1886
Bd. 4 p. 1203, woselbst es heisst: „Die in den 88 1-—8 ausgesprochenen Grundsätze
 sind so allgemein, dass aus ihnen unmittelbare Rechtssätze sich kaum
argeben. Es sind aber dieselben (irundsätze, von denen auch die heutige
Armengesetzgebung ausgeht; deshalb ist es unberechtigt, die 88 als aufgehoben
 zu bezeichnen.“ Diese Ansicht stützt sich auf den $ 1 des preussischen
Ausführungsgesetzes vom 8. März 1871 zum Gesetze über den Unterstützungswohnsitz
 v. 6. „Juni 1870, der lautet: Jedem hilfsbedürftigen Deutschen ist von
dem zu seiner Unterstützung verpflichteten Arınenverbande Obdach, der unentbehrliche
 Lebensunterhalt, die erforderliche Pflege in Krankheitsfällen und
im” Falle seines Ablebens ein angemessenes Begräbnis zu gewähren. Die
Unterstützung kann geeigneten Falles, solange‘ dieselbe in run genommen
 wird, mittelst Unterbringung in einem_Armen- oder Krankenhause,
sowie mittelst Anweisung der den Kräften der Hilfsbedürftigen entsprechenden
 Arbeiten ausserhalb oder innerhalb eines solchen Hauses gewährt werden.“
Vgl. dazu Wessel, Die Praxis des „Rechts auf Arbeit“, in den Preussischen
Jahrbüchern, Berlin 1884, Bd. 54 p. 44-55, u. Jellinek, System der subjektiven
 öffentlichen Rechte, Freiburg i. Br. 1892, p. 68: „Der Anspruch auf
Armenversorgung ist nach den Gesetzgebungen vieler Staaten einfach ein
Reflex der betreffenden gesetzlichen Verpflichtungen des Staates oder der
Communalverbände, ohne I dem Versorgungshedürftigen ein Forderungsrecht
 zunatiüinde«
            
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