Full text: Das Recht auf Arbeit in geschichtlicher Darstellung

1892 über das Verfahren bei Volksbegehren und Abstimmung 
betreffend Revision der Bundesverfassung , das Begehren um 
Volksabstimmung über den Antrag, es sei folgender neuer 
Artikel .der Bundesverfassung‘ einzuverleiben: 
Das Recht auf ausreichend lohnende Arbeit ist jedem 
Schweizerbürger gewährleistet. Die Gesetzgebung des Bundes 
hat diesem Grundsatz unter Mitwirkung der Kantone und der 
Gemeinden in jeder möglichen Weise praktische Geltung zu 
verschaffen, 
{Insbesondere sollen Bestimmungen getroffen werden: 
a) zum Zwecke genügender Vorsorge für Arbeitsgelegenheit, 
namentlich durch eine auf möglichst viele Gewerbe und Berufe 
sich erstreckende Verkürzung der Arbeitszeit; b) für wirksamen 
anentgeltlichen öffentlichen Arbeitsnachweis, gestützt auf die 
Fachorganisationen der Arbeiter; c) für Schutz der Arbeiter 
und Angestellten gegen ungerechtfertigte Entlassung und Ar- 
beitsentziehung‘; d) für sichere und ausreichende Unterstützung 
unverschuldet ganz oder teilweise Arbeitsloser, sei es auf dem 
Wege der öffentlichen Versicherung gegen F olgen der Arbeits- 
losigkeit, sei es durch U nterstützung privater Versicherungs- 
institute der Arbeiter aus öffentlichen Mitteln: e) für praktischen 
Schutz der Vereinsfreiheit, insbesondere für ungehinderte Bil- 
dung von Arbeiterverbänden zur Wahrung der Interessen der 
Arbeiter gegenüber ihren Arbeitgebern und für ungehinderten 
Beitritt zu solchen Verbänden; f) für Begründung und Sicherung 
einer öffentlichen Rechtsstellung der Arbeiter gegenüber ihren 
Arbeitgebern und für demokratische Organisation der Arbeit 
in den Fabriken und ähnlichen Geschäften, vorab des Staates 
ınd der Gemeinden.“ 
Für das Initiativbegehren wurden laut amtlicher Feststellung 
lurch das eidgenössische statistische Bureau 52387 giltige 
ınd 147 ungiltige Unterschriften zusammengebracht !)., Nach- 
1) Auf die einzelnen Kantons verteilten sich die Stimmen, wie folgt: 
Zürich 11097 giltige und 22 ungiltige Unterschriften, Bern 9847 und 39, 
Luzern 2435 und 2, Uri 326, Schwyz 576, Obwalden 126, Nidwalden keine, 
Glarus 1099 und 13, Zug 353, ‚Kburg 879, Solothurn 3166 und 1, Basel- 
stadt 2524 und 3, Baselland 1628 und 2, Schaffhausen 1003 und 5, Appen- 
zell A.-Rh. 978 und 5, Appenzell L.-Rh. 76, St.-Gallen 3689 und 9, Grau- 
bünden 430 und 6, Aargau 2530 und 8, Thurgau 506, Tessin 775 und y, 
Waadt 3129 und 6, Wallis 223 und 5, Neuenburg 3655 und 2, Gent 1847 
uud 10. Das gesetzliche Minimum der Unterschriften für die Geltendmachung 
les Volkshegehrens (50.000) war somit um 2387 überschritten.
	        
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