fullscreen : Merck's Warenlexikon für Handel, Industrie und Gewerbe

238

Das  formelle  Prisenrecht.
die  überlieferten  oder  zerstörten  Gegenstände  in  dem  Tagebuche  des
angehaltenen  Schisses  zu  vermerken  und  sich  von  dem  Kapitän  beglaubigte ­
  Abschrift  aller  zweckdienlichen  Papiere  übergeben  zu  lassen.
Sobald  die  Übergabe  oder  Zerstörung  erfolgt  ist  und  die  Förmlichkeiten ­
  erledigt  sind,  muß  dem  Kapitän  die  Fortsetzung  seiner  Fahrt  gestattet ­
  werden.  Die  Bestimmungen  der  Art.  21,  52  über  die  Verantwortlichkeit ­
  der  nehmenden  Kriegsmacht,  die  ein  neutrales  Schiss
zerstört  hat,  finden  Anwendung.
§  57.  Das  formelle  Prifcnrecht.
Über  die  Legalität  der  gemachten  Prise  muß  vor  den  besonders  eingerichteten ­
  Prisengerichten  des  Nehmestaates  int  sogenannten  Reklameprozeß, ­
  in  dem  der  Eigentümer  des  aufgebrachten  Schiffes  seine  Unschuld ­
  dartun  muß,  verhandelt  werden.  Das  Verfahren  endigt  mit
der  Zusprechung  (Kondemnierung)  des  Schiffes  an  den  Nehmestaat
oder  mit  Freilassung,  worüber  Art.  64  der  Londoner  Deklaration
folgende  Bestimmungen  trifft:
„Wird  die  Beschlagnahme  des  Schisses  oder  der  Waren  von  der
Prisengerichtsbarkeit  nicht  bestätigt  oder  wird  sie  ohne  gerichtliches
Verfahren  aufgehoben,  so  haben  die  Beteiligten  Anspruch  auf  Schadensersatz, ­
  es  sei  denn,  daß  ausreichende  Gründe  für  die  Beschlagnahme
des  Schiffes  oder  der  Waren  vorgelegen  haben."
Um  der  Ungerechtigkeit  zu  steuern,  die  darin  liegt,  daß  das  Gericht
des  Nehmestaates  zugleich  über  die  Rechtmäßigkeit  der  Prisenwegnahme ­
  entscheidet,  hatte  das  12.  Abkommen  der  II.  Haager  Friedenskonferenz ­
  von  1907  die  Schaffung  eines  internationalen  Prisenhoses
vorgesehen,  bei  dem  die  Parteien  gegen  das  erstinstanzliche  Urteil
selbständig  Rekurs  Unzulegen  berechtigt  gewesen  wären.  Der  dort
vorgesehene  Prisenhof  ist  bis  auf  den  heutigen  Tag  nicht  zur  Entstehung ­
  gelangt.
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.