fullscreen: Die Preußische Gewerbesteuer

B. Erläuterung der Gewerbesteuerverordnung. 
Bei der Gewerbebesteuerung kommen V erlu st e, die eine Aktien- 
gesellschaft in früh er en Ja hr e n erlitten hat, für die Berechnung des 
Ertrages des maßgebenden Jahres nicht in Betracht (OVG. St. 18 221). 
Weder Gewinn- noch Verl ustvortrag aus dem Vorjahre kann 
bei der Ertragsfeststellung berücksichtigt werden (Pr VBI. S. 566). 
„Zu den Betriebskosten einer Aktiengesellschaft gehören Zuwendungen 
an ihren Beamte nfürs org e f on d s jedenfalls insoweit, als die 
Gesellschaft sie zur Deckung einer ihr ihren Angestellten gegenüber ob- 
liegenden Fürsorgeverpflichtung aufwenden mußte. Abgesehen davon 
gehören auch diejenigen Beträge zu den Betriebskosten, die die Gesell- 
lit: hu ( u18 W 1621 s8 S' gos) Chua? ven, Eeirag: bes mh. 
gebenden Geschäftsjahres einer Zuckerfabrik (GmbH.) zur Stützung des 
Rübenpreises zurückgehaltenes R ü ck s el l un g s k o n t o,, das nach Ab- 
lauf des nächsten Geschäftsjahres auf die Rübenlieferer des letzteren nach 
Verhältnis der in ihm gelieferten Pflichtrüben verteilt wird, ist ein 
echter gewerbesteuerpflichtiger Reservefond (OVG. St. 18 212). Ein von 
einer offenen Handelsgesellschaft wegen der Kriegswirven im Geschäfts- 
abschlusse von 1914 für richtige Bewertung von für verloren oder ge- 
fährdet gehaltene Forderungen an Schuldner im feindlichen Ausland 
eingestelltes 1916 und 1916 weitergespeistes De lk re d er e-K onto, 
das Ende 1916 aufgelöst wird, weil sich herausstellt, daß die Forderungen 
tatsächlich nicht oder größtenteils nicht verloren gegangen sind, gehört 
insoweit, als sein Betrag Ende 1916 den etwa verbleibenden Minder- 
wert der Forderungen übersteigt, zum steuerpflichtigen Ertrage des 
Geschäftsjahrs 1916 (OVG. St. 18 217). 
6. Nach §§ 12 ff. des Re ichs entl a stun g s g e l e ß e s sind die 
im § 26 des Reichsausgleichsgeseßes bezeichneten Forderungen und die 
im Viquidationsschädengeseße geregelten Ansprüche aus § 8 des Gesetzes 
über Enteignungen und Entschädigungen aus Anlaß des Friedensver- 
trags zwischen Deutschland und den alliierten und assoziierten Mächten 
vom 31. August 1919 sowie die auf diese Forderungen und Ansprüche 
zur Auszahlung gelangenden Ausgleichsbeträge und Entschädigungen 
nach Maßgabe der §8§ 13 bis 17 des Reichsentlastungsgeseßes von den 
Steuern des Reichs befreit. 
Zu Abs. 2. 
6. Die Bestimmung der Nichta b zu g sf ähi gkeit d er Zinsen 
für das Gewerbekapital und für gewisse Schulden entspricht dem Wesen 
der Gewerbesteuer als einer Objektsteuer (Begründung S. 30) und 
stimmt mit dem bisherigen Rechtszustande (§ 22 GewStG.) überein. 
Das Verbot des Abzugs von „Binsen für das Gewerbe - 
ka pita l“ bezieht sich nur auf diejenigen Zinsen, die nach kaufmännischem 
Gebrauche und zum Teil auf Grund ausdrücklicher Gesetzesvorschriften 
in bestimmter Höhe von den gewerblichen Kapitaleinlagen usw. vor 
zr Fr'z;fehius berechnet und gutgeschrieben werden (DVG. St. 
. !. . 
Das Verbot des Abzug s von Schul d enz inen bezieht sich 
nur auf Zinssen für Schulden, die b ehu fs Anlage und Er- 
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