Full text : Gesetz über die Handelskammern

Geschaͤftskreis. F4082. 208

das Interesse der Zoll- oder Steuerverwaltung ein für
allemal vereidigt sind, Erlaß des Handelsministers vom
30. November 1897.
Stellvertreter. Nach 8 47 der Gewerbeordnung
hat darüber, inwiefern für die nach 8 36 angestellten Per⸗
sonen eine Stellvertretung zuläsfig ist, in jedem einzelnen
Falle die Behörde zu bestimmen, welcher die Anstellung
zusteht. Die Vorschrift gibt zu manchen Zweifeln Anlaß,
die bisher durch die Praxis noch nicht gelöst find. Es wird
unbedenklich sein, die Korporationen des 8 86 der Gewerbe⸗
ordnung, worunter in Preußen Handelskammern und Vor⸗
stände kaufmännischer Korporationen zu begreifen sind, als
Behörden im Sinne des angezogenen 8 47 anzusehen und
ihnen die Befugnis zur Regelung der Stellvertretung zu—⸗
zuerkennen. Zweifelhaft ist, ob eine derartige Regelung
für einzelne Klassen der unter 8 36 a. a. O. fallenden
Gewerbetreibenden, z. B. für Handelschemiker, wo ein
fühlbares Bedürfnis vorliegt, Allgemein getroffen werden
kann gegenüber dem z 47, der die Bestimmung über die
Stellvertretung in jedem einzelnen Falle vorfsieht.
Ferner ist zweifelhaft, ob der Stellvertreter denfelben An⸗
forderungen wie der gemäß 8 36 angestellte Gewerbe—
treibende genügen, ob er insbesondere selbständiger Ge—
werbetreibender sein muß. Im Erlasse des Handels⸗
ministers vom 17. Juni 1903 wird es als unzulässig be—
zeichnet, daß die Handelskammern Angestellte der von
ihnen öffentlich angestellten und beeidigten Gewerbe—
treibenden als Stellvertreter ihrer Geschäftsherren öffentlich
anstellen und beeidigen.
Die öffentliche Anstellung und Béeidigung
in räumlicher Beziehung. Die Handelsvertretungen
können nur solche Personen öffentlich anstellen und be—
eidigen, die den fraglichen Gewerbebetrieb innerhalb des
Bezirks der Handelsvertretung ausüben. Nicht unbedingt
notwendig ist es, daß der Anzustellende seinen Wohnfitz
in diesem Bezirke hat; doch ist, wenn er daselbst weder
            
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