Full text : Gesetz über die Handelskammern

Bestellung von Revisoren zur Prüfung usw. 257

Gründung oder deren Vorbereitung eine Entschädigung
oder Belohnung ausbedungen oder liegt ein Fall
des 8 186 Abs. 2 vor,ꝰ so hat außerdem eine Prüfung
durch besondere Revisoren“? stattzufinden.
Die Revisoren werden durch das für die Ver—
tretung des Handelsstandes berufene Organ,* in Er—
mangelung eines solchen durch das Gericht bestellt,
in dessen Bezirke die Gesellschaft ihren Sit hat.
1. einer Aktiengesellschaft. Fur Kommanditgefellschaften
auf Aktien gelten die gleichen Bestimmungen, HGB. 8 320
Abs. 3, mit der Maßgabe, daß die den Vorstand der
Aktiengesellschaft betreffenden Vorschriften auf die persönlich
haftenden Gesellschafter entsprechende Anwendung finden,
H6GB. 8 325 Ziff. 5.
2. Gründer find die Aktionäre, welche den Gesellschaftsvertrag
 festgestellt haben oder andere als durch Barzahlung
zu leistende Einlagen machen, HGB. 8 187.
3. Dies ist der Fall, wenn auf das Grundkapital von
den Aktionären Einlagen gemacht werden, die nicht durch
Barzahlung zu leisten sind, oder wenn vorhandene oder
herzustellende Anlagen oder sonstige Vermögensgegenstände
bon der zu errichtenden Gesellschaft übernommen werden.
4. Da das Geletz in der Mehrzahl spricht, müffen es
mindestens zwei sein. Besondere Eigenschaften sind nicht
vorgeschrieben; selbstverständlich müssen die Revisoren ge—
schäftsfäͤhig und dürfen nicht selbst Gründer der Gesell⸗
schaft sein, deren Gründungshergang fie zu prüfen haben.
Eine Verpflichtung zur Annahme der Tätigkeit eines Re⸗
visors besteht nicht: finden sich keine Revisoren, so wird
dadurch die Eintragung der Gesellschaft ünd mithin ihre
Gründung als Aktiengesellschaft unmöglich.
5. In Berlin durch die Handelskammer. Handels⸗
kammergesetz 8 44 Anm. 5.
Qusensky, Handelskammergesetz. 2. Aufl.
            
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