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Einleitung.
die Wahlen zur Handelskammer grundsätzlich nicht mehr
auf Grund des allgemeinen gleichen Wahlrechts statt⸗
finden sollten, sondern daß das Wahlsystem für jede
einzelne Handelskammer durch ein von ihr zu be—
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Statut festgesetzt werden sollte, mangels dessen unter
Zugrundelegung der Gewerbesteuer zwei je die Hälfte
der Mitglieder wählende Wahlabteilungen zu bilden
wären.
Vor Einbringung des Entwurfs im Landtage war
den Handelsvertretungen Gelegenheit gegeben worden,
zu seinen Grundsützen und seinen einzelnen Vorschriften
Stellung zu nehmen. Der Plan der Einrichtung
obligatorischer, das ganze Staatsgebiet überspannender
Handelskammern mit erweitertem Wirkungskreise fand
bei den Handelskammern mit verschwindenden Aus—
nahmen lebhaften Beifall. Geteilter waren die Ansichten
über die Abgrenzung der Handelskammern. Während
die größeren Kammern auch hierin dem Entwurfe fast
ausnahmslos zustimmten, forderten die kleineren, die sich
durch die Absicht der Regierung, durchgehends zu leistungs⸗
fähigen Organisationen zu kommen, in ihrem Bestande
bedroht fühlten, Gewähr für ihren Fortbestand durch eine
Bestimmung, wonach bestehende Kammern ohne ihre
Zustimmung nicht sollten aufgelöͤst werden können. Im
großen und ganzen ablehnend standen die kaufmännischen
Korporationen den Zielen des Entwurfs gegenüber, der
ihre, ihnen liebgewordene Organisation in Frage stellte.
Im Hause der Abgeordneten fand der Berlepschsche