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Einleitung.
Abgrenzung der Handelskammern die Wünsche der In—
teressenten entscheidend sind. Solange dies der Fall,
wird der Lokalpatriotismus der beteiligten Gebietsteile
sich fast stets als stärker erweisen als Erwägungen, die
von den Allgemeininteressen des Handels und der In—
dustrie ausgehend, auf eine planmäßige Ausgestaltung
des Instituts der Handelskammern abzielen. Eine solche
ist nur zu erreichen, wenn die Abgrenzung der Handels—
kammerbezirke der entscheidenden Mitwirkung der
Beteiligten entzogen wird, sei es, daß sie unmittelbar
durch Gesetz geschieht, sei es, daß sie einer nach freiem
Ermessen entscheidenden Staatsbehörde übertragen wird.“)
Hiernach kann in dem Handelskammergesetze von 1870
trotz der Verbesserungen, die es durch die Novelle er—
fahren hat, der Schlußstein der Entwicklung dieses In—
stituts nicht erblickt werden, sondern es bleibt die Ein—
richtung obligatorischer, das ganze Staatsgebiet über⸗
spannender, systematisch abgegrenzter Handelskammern
zu erstreben.
) Den letztern Weg wählte der Berlepsch'sche Ent—
wurf, der die Feststellung der Handelskammerbezirke dem
Minister für Handel und Gewerbe zuwies. Sachlich ver—
dient dieser Weg vor einer gesetzlichen Abgrenzung der
Bezirke deshalb den Vorzug, weil diese kaum anders als
unter Zugrundelegung der politischen Landeseinteilung er—
folgen könnte, während der Minister mehr individuell,
unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Zusammenhangs
und der geschichtlichen Entwicklung, vorgehen könnte.