Full text : Gesetz über die Handelskammern

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Handelskammergesetz.

nur Einzelnen zugute kommt. So ist die Unterstützung
einer Zollbeschwerde einer einzelnen Firma zulässig, weil
an der richtigen Handhabung der Zollgefetze der Handels—
stand als Ganzes ein Interefsse hat. Ebenso ist die Forde⸗
rung eines einzelnen Betriebszweiges, etwa durch Unter—
stützung einer Fachschule, unbedenklich, weil das Gedeihen
eines solchen auf die Gesamtentwicklung von Handel und
Gewerbe einwirkt. In der Praxis ist es nicht schwierig
gewesen, die Fälle, in denen ein ganz ausschließliches
Interesse eines einzelnen in Frage stand, von solchen
Fällen zu scheiden, in denen die Tätigkeit einer Handels⸗
kammer zwar unmittelbar nur im Interesse eines ein⸗
zelnen lag, mittelbar aber mehr oder weniger dem ganzen
Berufsstande zugute kam.
Aus 81 kann für die Handelskammern nicht die Voll⸗
macht hergeleitet werden, ihre Bezirkseingesessenen bei der
Verfolgung konkreter Einzelansprüche gegenüber den
Behörden zu vertreten. Wenn eine Handelskammer namens
eines Bezirkseingesessenen und an seiner Stelle einen solchen
Anspruch erhebt z. B. den Erlaß eines Zolls aus Billig⸗
keitsgründen oder die Ertetlung einer gewerblichen Konzefsion
oder Entbindung von Arbeiterschutzvorschriften in einem
Einzelfalle beantragt, läuft sie Gefahr, wegen mangelnder
Legitimation abgewiesen zu werden. Der Handelsminister
hat durch Erlaß vom 5. November 1907 (MBl. d. H. u. GV.
S. 376) empfohlen, daß in folchen Fällen die Anträge formell
von den beteiligten Gewerbetreibenden gestellt werden, wobei
nichts im Wege steht, daß die Handelsvertretungen die
Antrage ihrerseits unterftützen.
4. Als örtliche Vertretungen sind die Handelskammern
auf die Wahrnehmung der Interessen ihres Bezirks be—
schränkt. Damit soll nicht gesagt sein, daß sie sich nur mit
solchen Angelegenheiten befassen dürfen, die eine Besonder⸗
heit ihres Bezirks bilden und dessen Handel und Gewerbe
ausschließlich oder überwiegend berühren. Sie können viel
mehr ihre Tätigkeit allem zuwenden, was, wenn auch nur
            
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