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Handelskammergesetz.
a) Unter die Betriebsstätten des 838 Abs. II Ziff. 4
fallen nicht Zweigniederlassungen, die regifterpflichtig find,
sondern nur solche Betriebsstätten, die der die Zweignieder—
lassungen gemäß 8 13 HGB. kennzeichnenden Selbständig—
keit hinsichtlich der Betriebsleitung entbehren.
b) Für das Erfordernis eines in kaufmännischer Weise
eingerichteten Geschäftsbetriebs kommt es nicht darauf an,
an welchem Orte — ob am Sitze der Betriebsstätte oder
des Hauptunternehmens — sich der kaufmännisch ein⸗
gerichtete Geschäftsbetrieb tatsächlich vollzieht und ob er
überhaupt eingerichtet ist, sondern allein darauf, ob nach
Art und Umfang der gewerblichen Tätigkeit an der Be—
triebsstätte, d. h. danach, wie sich hier die gewerbliche
Tätigkeit tatsächlich vollzieht, ein kaufmännisch eingerichteter
Geschaͤftsbetrieb erforderlich war und deshalb hatte ein—
gerichtet werden sollen, wenn die Betriebsstätte als eine
selbständige Unternehmung bestanden hätte. Ob ein in
kaufmännischer Weife eingerichteter Geschäftsbetrieb er—
forderlich ist, kann unter Umständen aus der Höhe der
veranlagten Gewerbesteuer und dem ermittelten Anteile der
Betriebsstätte gefolgert werden.
Zu a und bevgl. Entsch. des OVG. vom 25. April 1901
Bd. 89 S. 301) und vom 22. März 1902 (Bd. 41 6. 337).
e) Wenn in einem Handelskammerbezirk mehrere Be—
triebsstätten im Sinne des 8 3 Ziff. 4 liegen, die zu
einem außerhalb dieses Bezirks bestehenden Unternehmen
gehören, so ist die Notwendigkeit eines in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetriebes für jede einzelne
diefer Betriebsstätten zu prüfen. Sie bilden nicht etwa
eine Einheit gegenüber der Handelskammer, Entsch. des
OVG. vom 9. November 18905 (Bd. 48 S. 315).
Bei Versicherungsgesellschaften, die außerhalb
ihres Sitzes eine Generalagentur einrichten, können Zweifel
darüber obwalten, ob diese als Betriebsftätte der Gesellschaft
oder ob der Generalagent (Subdirektor) als selbständiger
Gewerbetreibender anzusehen ist. Im ersteren Falle waͤre