Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 84. 938
haft sein, ob für die Eigenschaft einer Genossenschaft als
landwirtschaftliche oder Handwerksgenossenschaft der Gegen⸗
stand ihres Unternehmens oder die Berufsstellung ihrer
Mitglieder maßgebend sein soll. Das Oberverwaltungsgericht
hat die Eigenschaft einer landwirtschaftlichen Ge—
nossenschaft trotz ganz wesentlichen Überwiegens der land⸗
wirtschaftlichen Mitglieder in Abrede gestellt, wenn nach
dem Statut der Genossenschaft der Beitritt auch Nicht⸗
landwirten offen steht, Erk vom 29. Januar 1903 (Entsch.
Bd. 43 S. 316) und vom 10. Oktober 18903. Genossenschaften,
die landwirtschaftliche Erzeugnisse verarbeiten (in easun Kar—
toffeln zu Stärke und Stärkeerzeugnissen), sind als land⸗
wirtschaftliche Genofsenschaften im Sinne obiger Vorschrift
nicht anzusehen, wenn satzungsgemäß der regelmäßige Ankauf
von Kartoffeln und Rohstärke auch von Nichtgenossen zu⸗
gelassen ist, Entsch. des OVG. vom 9. Juni 1904
(MBl. d. H. u. GV. 1904 S. 485).
15. Der Antrag ist an die Handelskammer zu richten,
die darüber entscheidet. Sie darf ihn nicht ablehnen,
wenn das land⸗ oder forstwirtschaftliche Nebengewerbe ins
Handelsregister eingetragen und zur Gewerbesteuer veran⸗
lagt ist und wenn die Genossenschaft eine landwirtschaft⸗
liche oder Handwerkergenossenschaft ist, welche ein Handels⸗
gewerbe betreibt (s. Anm. 11). Ein hiernach in die Handels⸗
kammerorganisation einbezogener Betrieb ist befugt, wieder
auszuscheiden. Eine an die Handelskammer zu richtende
entsprechende Erklärung ist als hierfür genügend anzufehen.
Die Aufnahme in die Handelskammerorganisation gibt
dem Unternehmer des land-⸗ oder forstwirtschaftlichen Neben⸗
gewerbes und der Genossenschaft das Recht, an den Handels⸗
kammerwahlen teilzunehmen und verpflichtet sie andrerseits
zur Entrichtung von Handelskammerbeiträgen.
84.
Die Handelskammer kann beschließen,! daß Wahl⸗
recht und Beitragspflicht außer von den Erforder⸗