Full text : Gesetz über die Handelskammern

96 Handelskammergesetz.

systems ist zu prüfen, inwieweit ein Zenfus gemäß 84
eiwa einzuführen oder an dem bereits eingeführten Zensus
etwa festzuhalten sei. Die Berechtigung eines Zensus ist
in der Regel für solche Fälle anzuerkennen, in welcher
die Handelskammer an dem allgemeinen gleichen Wahlrecht
festhaͤt. Insoweit dagegen durch Einführung eines propor⸗
tionalen Wahljystems — soll heißen: Pluralsystems — oder
durch Einrichtung von Wahlabtetlungen dafür gesorgt wird,
daß das zahlenmaͤßige Übergewicht der kleineren Betriebe einer
augemessenen Vertretung der größeren Betriebe nicht ent⸗
gegensteht, wird ein Zensus entbehrt und seine Berechtigung
nur auf besondere Verhältnisse des Handelskammerbezirks
gegründet werden können.“ Die Zahl der Handelskammern
mit Zensus hat sich seitdem fortgesetzt vermindert; 19807
waren es noch 45 von 89. Von diesen 48 Kammern
hatten 35 das allgemeine gleiche Wahlrecht.
Eine etwa im Wahlstatut zu treffende Bestimmung,
wonach die durch den Zenfus vom Wahlrecht Ausgeschlossenen
das Wahlrecht durch Zahlung eines bestimmten Betrages
lin ceasu des Mindestbetrages des jeweiligen Handelskammer⸗
beitrags) erwerben können, ist unzulässig, Erl. des Handels⸗
ministers vom 16. Oktober 1897.

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5.1

Befähigt, die Wahlstimme abzugeben, sind Per—
sonen, die im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte
sind, weder unter Vormundschaft noch unter Pfleg⸗
schaft stehen und nicht gemäß 8 9 vom Wahlrechte
ausgeschlossen sind.
II. Wahlberechtigte Personen, die hiernach zur Ab⸗
gabe der Wahlstimme befähigt sind, üben das Wahl⸗
recht persönlich aus.“ Eine Vertretung bei den
Wahlen findet statt:
            
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