Wahlberechtigung und Wählbarkeit. 8 5. 99
Familie der Gefahr des Notstandes aussetzt oder
die Sicherheit anderer gefährdet, BGB. 8 6.
Uber die Voraussetzungen der Pflegschaft s. BGB.
z5 1909 - 1914. Von den dort behandelten Fällen
kommt hier nur die Pflegschaft über Gebrechliche (1910)
in Frage, die für einen nicht unter Vormundschaft
stehenden Volljährigen begründet werden kann, wenn
er infolge körperlicher Gebrechen, insbesondere weil
er taub, blind oder stumm ist seine Angelegenheiten
nicht zu besorgen vermag (allgemeine Pflegschaft)
oder wenn er infolge geistiger oder körperlicher Ge—
brechen einzelne seiner Angelegenheiten nicht zu be—
sorgen vermag: im letzteren Falle erhält er einen
Pfleger nur für diese Angelegenheiten (pezielle
Pflegichaft).
4. Die Person darf sich weder im stonkurse noch im Zu—
stande der Zahlungsunfähigkeit befinden. (Vgl. 89)
Weitere Anforderungen sind für die Ausübung des
Wahlrechts nicht vorgeschrieben. Insbesondere ist dazu
weder der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit noch
der Wohnsitz im Handelskammerbezirke erforderlich. Auch
ist Minderjährigkeit, insoweit sie nicht eine Vormundschaft
bedingt, kein Hindernis für die Ausübung des Wahlrechts.
Wenn daher ein Minderjähriger auf Grund der ihm nach
8112 BGB. von seinem Vater mit Genehmigung des
Vormundschaftsgerichts erteilten Ermächtigung ein das
Wahlrecht für die Handelskammer gewährendes Geschäft
betreibt, so ist er zur persönlichen Ausubung des Wahlrechts
befugt, während ein bevormundeter Minderjähriger, der
ein gleiches Geschäft mit Genehmigung von Vormund und
Vormundschaftsgericht betreibt, nach dem Wortlaut des
Gesetzes sein Wahlrecht zur Handelskammer nicht in eigner
Person ausüben kann.
3. Nach Abs. I soll das Wahlrecht, als ein Ehrenrecht,
insoweit dies möglich ist, grundsätzlich von dem Wahlbe—
rechtigten in Perfon ausgeuͤbt werden. Die Möglichkeit ist
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