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Sie sind eine Vertretung des Volkes im Unterrichtswesen und
dadurch, dass man ihnen möglichst freie Hand gelassen hat, haben
sie wahrscheinlich mehr geleistet, als besoldete, mit den Wünschen
und Bedürfnissen des Volkes meist wenig vertraute und durch Gesetzesparagraphen
eingehemmte Gouvernementsbeamte je hätten leisten
können.
Es ist erfreulich, aus den Berichten des Direktors des Unterrichtswesens,
sowie aus denen der verschiedenen Schulinspektoren
zu ersehen, dass, obwohl das Gesetz die Grenzen für die Befugnisse
des „Boards“ nicht scharf zieht, Misshelligkeiten zwischen „Board“
und Lehrern zu den Seltenheiten gehören, während diese leider
zwischen den Lehrern und ihren Schul-Komitees nur zu häufig
vorkommen.
Ein Schulinspektor (siehe Report, Transvaal Education Department
1910 p. 122) berichtet, dass einigen Lehrern seines Distriktes
durch Einmischung der Komitees das Leben „unerträglich“ gemacht
werde, und aus demselben Grunde sagt der Direktor des Unterrichtswesens
(gleiches Buch p. 19): „Je früher die „Boards“ die
einzige Lokal-Behörde für die Volksschulen werden, desto besser
wird es für das Unterrichts-System der Provinz sein.“ *)
Wir schliessen hiermit die Darstellung des Unterrichts-Gesetzes
und dessen Durchführung und gehen im folgenden Kapitel zu dem
Lehrplan über, der in Gemeinschaft mit dem Gesetze die Grundlage
des Unterrichtswesens bildet.
Kapitel V.
Der Lehrplan für die Volksschulen.
(Siehe hierzu: Regulations and Courses of Instruction 1909.)
Die „Kommission zur Untersuchung der Notlage Transvaals“
hatte neben der Einführung des Schulzwanges die Einführung eines
Lehrplans für die Volksschulen verlangt, der sich den Landesverhältnissen
anpassen und sowohl auf die Bedürfnisse der Landbevölkerung
als auch auf die der Bewohner der Städte Rücksicht
nehmen sollte.
*) The sooner we reach ihe day when the board is the only local authos
rity for primary schools, the better for the system of education of the Province.